RS Vwgh 1988/6/22 87/02/0168

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Veröffentlicht am 22.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §61 Abs5;
AVG §63 Abs3;
VStG §24;

Rechtssatz

Eine schriftliche Berufung gegen ein Straferkenntnis hat einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Das Fehlen eines solchen Antrages - eine dahingehende Erklärung vorausgesetzt - ist kein bloßer Formmangel, sondern ein unbehebbarer inhaltlicher Mangel, der die Unzulässigkeit der Berufung zur Folge hat. (Hinweis auf E vom 19.12.1985, 85/02/0125)

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren Fehlen des begründeten Rechtsmittelantrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987020168.X01

Im RIS seit

18.11.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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