RS Vwgh 1988/6/23 88/06/0023

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1988
beobachten
merken

Index

Wege- und Straßenrecht
L10016 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

GdO Stmk 1967 §94 Abs6 idF 1965/169
VwGG §21

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
88/06/0024
Siehe:
1376/77 E 24.10.1978 VwSlg 9671 A/1978
1866/73 E 23.04.1974 VwSlg 8604 A/1974

Rechtssatz

Der Begründung eines aufhebenden gemeindeaufsichtsbehördlichen Bescheides kommt insofern selbstständige Bedeutung zu, als dadurch diejenige Partei, die diese Aufhebung bewirkt hat, im Hinblick auf eine verfehlte Rechtsansicht der Gemeindeaufsichtsbehörde in ihren Rechten verletzt sein kann, weshalb sich eine Beschwerde dieser Partei an den VwGH als zulässig erweist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988060023.X01

Im RIS seit

22.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2021
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten