RS Vwgh 1988/6/24 87/11/0101

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Veröffentlicht am 24.06.1988
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
23/01 Konkursordnung
60/01 Arbeitsvertragsrecht
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

ABGB §1153;
ABGB §1158;
AngG §20 Abs2;
AngG §29 Abs1;
IESG §1 Abs2;
KO §25 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/11/0169 E 3. November 1987 RS 3

Stammrechtssatz

Bei Übernahme eines Betriebes gehen die bestehenden Dienstverhältnisse nicht "automatisch" auf den Erwerber über, sondern es bedarf dazu einer Vereinbarung zwischen dem jeweiligen Dienstnehmer, dem bisherigen Dienstgeber und dem neuen Betriebsinhaber. Durch diese Vereinbarung tritt der Erwerber anstelle des bisherigen Dienstgebers in den bestehenden Dienstvertrag ein, der dadurch keine weiteren, insbesondere inhaltlichen Veränderungen erfährt, sodass auch der für die Berechnung der Kündigungsfrist relevante Beginn des Dienstverhältnisses gleich bleibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110101.X01

Im RIS seit

30.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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