RS Vwgh 1988/6/24 87/17/0276

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Veröffentlicht am 24.06.1988
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L37163 Kanalabgabe Niederösterreich
L82303 Abwasser Kanalisation Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
KanalG NÖ 1977 §1 Abs1 idF 8230-1;
KanalG NÖ 1977 §12 Abs1 idF 8230-1;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs1 idF 8230-1;
KanalG NÖ 1977 §17 Abs3 idF 8230-1;
KanalG NÖ 1977 §2 Abs1 idF 8230-1;
KanalG NÖ 1977 §9 idF 8230-1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZB 1989/168;

Rechtssatz

Ist nur gegenüber einem von zwei Miteigentümern einer Liegenschaft ein Bescheid über die Verpflichtung zum Anschluß dieser Liegenschaft an die öffentliche Kanalanlage ergangen, so ist gegenüber dem anderen Miteigentümer die Abgabenschuld nicht entstanden. Ob letzteren eine Verpflichtung zum Anschluss der Liegenschaft trifft (welche Verpflichtung durch Bescheid zu aktualisieren ist) (Hinweis E 10.4.1984, 48/80), ist nur für die Frage von Bedeutung, ob er überhaupt als Abgabenpflichtiger in Betracht kommt oder nicht.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987170276.X02

Im RIS seit

24.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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