RS Vwgh 1988/6/24 85/17/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.06.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §16 Abs1;
AVG §58 Abs1;

Beachte

Besprechung in:ÖStZ 1989/168;

Rechtssatz

Die Bezeichnung als "Aktenvermerk" stellt einen Hinweis auf den fehlenden Bescheidwillen der Behörde dar.

Schlagworte

Einhaltung der Formvorschriften

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985170103.X03

Im RIS seit

24.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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