RS Vwgh 1988/6/27 86/15/0076

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §115 Abs4;
B-VG Art18;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 154;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 84/15/0221 E 14. April 1986 VwSlg 6106 F/1986 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde ist nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, von einer gesetzwidrigen Verwaltungsübung, einer gesetzlich nicht gedeckten Rechtsauffassung oder einer unrichtigen Tatsachenwürdigung abzugehen, sobald sie ihr Fehlverhalten erkennt. Dies gilt auch für den Fall, daß die "Berichtigung" zu Lasten des Abgabepflichtigen geht (Hinweis E 24.1.1964, 1961/63).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986150076.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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