TE Vwgh Beschluss 2008/5/15 2007/09/0193

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Veröffentlicht am 15.05.2008
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §34 Abs1;
VwGG §45 Abs1;
VwGG §45 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. Thienel und die Hofräte Dr. Händschke und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Gubesch, über den Antrag des DI. Dr. WL in W, vertreten durch Dr. Kurt Freyler, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Seilerstätte 5, auf Wiederaufnahme des mit hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, Zl. 2000/09/0144, abgeschlossenen Verfahrens, den Beschluss gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Wiederaufnahme wird zurückgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Disziplinaroberkommission beim Bundesministerium für öffentliche Leistung und Sport vom 13. Juni 2000 wurde der Antragsteller näher umschriebener Dienstpflichtverletzungen für schuldig erkannt; gemäß § 92 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 126 Abs 2 BDG 1979 wurde die Disziplinarstrafe der Entlassung verhängt.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, Zl. 2000/09/0144, als unbegründet abgewiesen.

Der Antragsteller begehrte bereits mit mehreren Schriftsätzen, beginnend mit dem Schriftsatz vom 5. Juni 2001, die Wiederaufnahme dieses Verfahrens. Diesen Anträgen wurde mit dem hg. Beschluss vom 27. März 2003, Zlen. 2001/09/0112-23, 0220, 0221- 4, nicht stattgegeben.

Mit Schriftsatz vom 7. September 2007, zur Post gegeben am 6. September 2007, begehrt der Antragsteller neuerlich die Wiederaufnahme des mit dem genannten Erkenntnis abgeschlossenen Verfahrens. Er bringt dazu vor, es lägen nun "Views des UNMRA" (United Nations Human Rights Committee, views, Communication No. 1454/2006 vom 7. August 2007) vor, in denen festgehalten werde, er habe "Anspruch auf ein Rechtsmittel"; den vorliegenden Wiederaufnahmeantrag sehe er als ein solches Rechtsmittel.

Der Antragsteller stützt den Wiederaufnahmeantrag auf "Erschleichung eines verwaltungsgerichtlichen Erkenntnisses oder Beschlusses" und "Verletzung des Parteiengehörs im verwaltungsgerichtlichen Verfahren". Die im Ausgangsverfahren belangte wie schon die erstinstanzliche Behörde hätten nämlich "die Akten manipuliert", die Verwaltungsakten nur unvollständig vorgelegt, wesentliche Fakten und Argumente des Antragstellers bewusst ignoriert sowie eine mündliche Verhandlung unterlassen. Durch Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung auch vor dem Verwaltungsgerichtshof sei das Parteiengehör des Antragstellers verletzt worden. Der Antragsteller habe am 25. August 2007 von seinem Rechtsvertreter die Nachricht erhalten, dass seiner Beschwerde beim "UNMRA" stattgegeben worden sei, die entsprechende Entscheidung sei am 24. August 2007 bei seinem Rechtsvertreter eingelangt. Der Ausschuss habe eine Verletzung des Rechtes des Antragstellers auf ein faires Verfahren (Art. 14 Abs. 1 CCPR (International covenant on civil and political rights)) festgestellt sowie befunden, dass ihm ein Anspruch auf ein Rechtsmittel zur Korrektur dieser Verletzung sowie auf angemessenen Schadenersatz zustehe.

Der Antragsteller gehe davon aus, dass der Ausschuss unter "Anspruch auf ein Rechtsmittel zur Korrektur dieser Verletzung" den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens meine, weshalb er den vorliegenden Antrag stelle. Damit sei eine neue Tatsache hervorgekommen; der Umstand nämlich, dass sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt worden sei.

In der Folge stellt der Antragsteller seine Sicht der "Vorgeschichte und möglichen Hintergründe" seiner Entlassung und der dazu geführten Verwaltungsverfahren dar. Die diesbezüglichen Vorwürfe des Antragstellers beziehen sich auf das Verhalten von Organwaltern der im Anlassverfahren belangten und der erstinstanzlichen Behörde, anderer Verwaltungsbehörden sowie des Landesgerichtes für Strafsachen Wien (im Strafverfahren gegen den Antragsteller). Soweit sich das Vorbringen auf die Tätigkeit der von ihm nun abgelehnten Richter des Senates 09 des Verwaltungsgerichtshofs (dieser Ablehnung wurde mit dem hg. Beschluss vom 10. Oktober 2007, Zl. 2007/03/0164, nicht Folge gegeben) bezieht, beschränkt es sich darauf, als "schweren Fehler" des zitierten Erkenntnisses vom 31. Jänner 2001 geltend zu machen, dass der Antragsteller darin als im Rechnungshof zuständig für "Gebarungskontrolle hinsichtlich von Bauprojekten im Bereich der Straßen- und Bahnverwaltung" bezeichnet worden sei, während er tatsächlich in einer für die Prüfung von Krankenhäusern zuständigen Abteilung tätig gewesen sei (Seite 59 des Schriftsatzes). Durch das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der der Antragsteller die Möglichkeit gehabt hätte, "alle Argumente und Beweise für die Aktenunterdrückung des Rechnungshofs, die Verhöre von Entscheidungsträgern im Zusammenhang mit seiner Nebenbeschäftigung, welche in der Folge Ursache für die finanziellen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers waren", vorzubringen, sei das rechtliche Gehör des Antragstellers verletzt worden. Besonderes Schwergewicht sei auf die überlange Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof in der Beschwerdesache über seine Suspendierung zu legen.

Gemäß § 45 Abs. 2 VwGG ist der Antrag auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis oder Beschluss abgeschlossenen Verfahrens binnen zwei Wochen von dem Tag, an dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, jedoch spätestens binnen drei Jahren nach der Zustellung des Erkenntnisses oder des Beschlusses zu stellen.

Das hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, Zl. 2000/09/0144, wurde dem Antragsteller bereits im Jahr 2001 zugestellt. Damit erweist sich der gegenständliche Antrag vom 7. September 2007 als bei weitem außerhalb der absoluten Verjährungsfrist von drei Jahren gestellt.

Der Antrag war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, den Antrag auf Wiederaufnahme hinsichtlich des Vorliegens weiterer Prozessvoraussetzungen zu prüfen.

Im Übrigen hätte der Antrag auch inhaltlich keinen Erfolg. Denn der Antragsteller verkennt den Inhalt der "Views" des United Nations Human Rights Committee, Communication No. 1454/2006 vom 7. August 2007. Mit diesen "Views" wurde die Beschwerde des Antragstellers in Bezug auf das seine Entlassung betreffende hg. Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, Zl. 2000/09/0144 (in diesem Verfahren begehrt der Antragsteller die Wiederaufnahme), als "inadmissible" erklärt. Zugelassen wurde hingegen nur die Beschwerde des Antragstellers betreffend das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Zl. 95/09/0039 hinsichtlich der Suspendierung des Antragstellers, welches mit Erkenntnis vom 29. November 2002, Zl. 95/09/0039-19, beendet worden war. Es wurde für dieses Verfahren eine Verletzung im Recht auf ein faires Verfahren nach Art 14 Abs 1 CCPR ausschließlich wegen der überlangen Verfahrensdauer von mehr als 7 1/2 Jahren festgestellt. Daraus ist aber keiner der in § 45 Abs. 1 VwGG abschließend normierten Wiederaufnahmetatbestände ableitbar.

Das übrige Vorbringen des Antragstellers wurde bereits im genannten Beschluss vom 27. März 2003, Zl. 2001/09/0112- 23, 0220, 0221-4, behandelt. Auf diesen Beschluss wird gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm. Abs. 9 VwGG verwiesen.

Wien, am 15. Mai 2008

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2007090193.X00

Im RIS seit

17.11.2008

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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