RS Vwgh 1988/6/27 87/12/0091

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Veröffentlicht am 27.06.1988
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Index

63/02 Gehaltsgesetz

Norm

GehG 1956 §24 Abs1;

Rechtssatz

§ 24 Abs 1 trifft nur eine Aussage über die Angemessenheit der Höhe der Vergütung insgesamt, nicht aber darüber, aus welchen Einzelteilen diese Vergütung zu bestehen hat. Die Forderung nach "Angemessenheit" bedeutet eine Bedachtnahme auf die gegebenen Umstände, die durch den zweiten Satz des § 24 Abs 1 des GehaltsG 1956 näher bestimmt werden. Dies hat in der Weise zu erfolgen, dass sich die Höhe der Vergütung (insgesamt) einerseits nach dem Aufwand des Bundes, andererseits nach den örtlichen Verhältnissen zu richten hat. Eine Rechtswidrigkeit iSd § 24 Abs 1 GehG 1956 würde hinsichtlich der Höhe der Vergütung also nur dann vorliegen, wenn diese in ihrer Gesamtheit nicht angemessen wäre, sondern deutlich über den örtlichen Verhältnissen läge (Hinweis auf E 28.10.1985, 84/12/0139 und E 25.4.1988, 87/12/0022)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120091.X02

Im RIS seit

23.06.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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