Index
E2D Assoziierung Türkei;Norm
ARB1/80 Art6 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höfinger sowie die Hofräte Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer, die Hofrätin Mag. Merl und den Hofrat Dr. Lukasser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Schmidl, über die Beschwerde des A Z in W, geboren am 15. Februar 1975, vertreten durch Dr. Martin Dellasega und Dr. Max Kapferer, Rechtsanwälte in 6020 Innsbruck, Schmerlingstraße 2/2, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion Tirol vom 27. März 2006, Zl. 2/4033/19/03, betreffend Erlassung eines befristeten Rückkehrverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I. römisch eins.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Tirol (der belangten Behörde) vom 27. März 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, laut dem Beschwerdevorbringen ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß § 62 Abs. 1 Z. 1 iVm § 60 Abs. 2 Z. 9 und §§ 63 und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100, ein mit fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion Tirol (der belangten Behörde) vom 27. März 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer, laut dem Beschwerdevorbringen ein türkischer Staatsangehöriger, gemäß Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9 und Paragraphen 63, und 66 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 - FPG, Bundesgesetzblatt , I Nr. 100, ein mit fünf Jahren befristetes Rückkehrverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 21. August 2002 von Deutschland in das Bundesgebiet eingereist und habe am 23. April 2003 beim Bundesasylamt einen Asylantrag eingebracht. Das Asylverfahren sei im Berufungsstadium noch anhängig.
Am 22. November 2002 habe der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsbürgerin N. in Schwaz gegen Entgelt die Ehe geschlossen. Am 9. Jänner 2003 habe er bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (der Erstbehörde) einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gestellt und sich auf diese Ehe berufen, obwohl er mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nie geführt habe. Dieses Fehlverhalten im Zusammenhang mit der (versuchten) Beschaffung einer Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet zeige deutlich seine negative Einstellung zur Rechtsordnung. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinn des § 62 Abs. 1 Z. 1 FPG dar, und sein Fehlverhalten erfülle den Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 leg. cit.. Seine Ehe mit der Österreicherin N. sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Schwaz vom 5. Jänner 2003, rechtskräftig seit 9. September 2005, gemäß § 23 Ehegesetz für nichtig erklärt worden. Am 22. November 2002 habe der Beschwerdeführer mit der österreichischen Staatsbürgerin N. in Schwaz gegen Entgelt die Ehe geschlossen. Am 9. Jänner 2003 habe er bei der Bezirkshauptmannschaft Schwaz (der Erstbehörde) einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gestellt und sich auf diese Ehe berufen, obwohl er mit seiner Ehegattin ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nie geführt habe. Dieses Fehlverhalten im Zusammenhang mit der (versuchten) Beschaffung einer Aufenthaltsberechtigung für das Bundesgebiet zeige deutlich seine negative Einstellung zur Rechtsordnung. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit im Sinn des Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, FPG dar, und sein Fehlverhalten erfülle den Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, leg. cit.. Seine Ehe mit der Österreicherin N. sei mit Urteil des Bezirksgerichtes Schwaz vom 5. Jänner 2003, rechtskräftig seit 9. September 2005, gemäß Paragraph 23, Ehegesetz für nichtig erklärt worden.
Der Beschwerdeführer habe nach seiner Einreise bei der Familie seiner Schwester in S und sodann in W von Zuwendungen seiner Schwester gelebt. Seinen Angaben zufolge sei er ohne Arbeit und Einkommen. Im Bundesgebiet sei er daher gering integriert.
Ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des § 66 Abs. 1 FPG liege vor. Dieser Eingriff mache jedoch das Rückkehrverbot im Grunde der genannten Bestimmung nicht unzulässig. Die sich in seinem Fehlverhalten manifestierende Neigung, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache die Erlassung dieser Maßnahme zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Schutz und Verteidigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Einwanderungs- und Fremdenwesens) dringend geboten. Seine privaten und familiären Interessen am Verbleib im Bundesgebiet wögen höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Rückkehrverbotes, weshalb diese Maßnahme auch gemäß § 66 Abs. 2 FPG zulässig sei. Ein relevanter Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Sinn des Paragraph 66, Absatz eins, FPG liege vor. Dieser Eingriff mache jedoch das Rückkehrverbot im Grunde der genannten Bestimmung nicht unzulässig. Die sich in seinem Fehlverhalten manifestierende Neigung, sich über die Rechtsordnung hinwegzusetzen, mache die Erlassung dieser Maßnahme zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Schutz und Verteidigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Einwanderungs- und Fremdenwesens) dringend geboten. Seine privaten und familiären Interessen am Verbleib im Bundesgebiet wögen höchstens gleich schwer wie die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung des Rückkehrverbotes, weshalb diese Maßnahme auch gemäß Paragraph 66, Absatz 2, FPG zulässig sei.
Vor diesem Hintergrund könne von der Erlassung des Rückkehrverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde gemäß § 62 Abs. 1 FPG eingeräumten Ermessens Abstand genommen werden. Vor diesem Hintergrund könne von der Erlassung des Rückkehrverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde gemäß Paragraph 62, Absatz eins, FPG eingeräumten Ermessens Abstand genommen werden.
Die Gültigkeitsdauer des Rückkehrverbotes entspreche den für die Erlassung maßgeblichen Umständen, nämlich dem in Rede stehenden Fehlverhalten des Beschwerdeführers und seiner daraus hervorleuchtenden Gefährlichkeit für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und seinen privaten und familiären Verhältnissen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II. römisch zwei.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im November 2002 gegen Entgelt die Österreicherin N. geheiratet, mit ihr nie ein Familienleben im Sinn des Art. 8 EMRK geführt und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung in seinem Antrag vom 9. Jänner 2003 auf diese Ehe berufen hat und dass diese Ehe mit Urteil des Bezirksgerichtes Schwaz vom 5. Jänner 2003 gemäß § 23 Ehegesetz rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist. Auf dem Boden dieser Feststellungen begegnet die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 60 Abs. 2 Z. 9 FPG erfüllt sei, keinen Bedenken. 1.1. Die Beschwerde bestreitet nicht die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im November 2002 gegen Entgelt die Österreicherin N. geheiratet, mit ihr nie ein Familienleben im Sinn des Artikel 8, EMRK geführt und sich für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung in seinem Antrag vom 9. Jänner 2003 auf diese Ehe berufen hat und dass diese Ehe mit Urteil des Bezirksgerichtes Schwaz vom 5. Jänner 2003 gemäß Paragraph 23, Ehegesetz rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist. Auf dem Boden dieser Feststellungen begegnet die - unbekämpfte - Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer 9, FPG erfüllt sei, keinen Bedenken.
1.2. Das Eingehen einer Ehe zu dem Zweck, fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu erlangen, stellt eine gravierende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar. Angesichts des genannten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers begegnet auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in § 62 Abs. 1 Z. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand. 1.2. Das Eingehen einer Ehe zu dem Zweck, fremdenrechtlich bedeutsame Berechtigungen zu erlangen, stellt eine gravierende Beeinträchtigung des großen öffentlichen Interesses an der Aufrechterhaltung eines geordneten Fremdenwesens dar. Angesichts des genannten Fehlverhaltens des Beschwerdeführers begegnet auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass die in Paragraph 62, Absatz eins, Ziffer eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.
2. Die Beschwerde vertritt die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer die Rechtsposition nach Art. 6 (Abs. 1) des auf dem Assoziierungsübereinkommen EWG - Türkei vom 12. September 1963 gründenden Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 (ARB) zukomme und die Erlassung des Rückkehrverbotes gemäß Art. 14 ARB unzulässig sei. 2. Die Beschwerde vertritt die Auffassung, dass dem Beschwerdeführer die Rechtsposition nach Artikel 6, (Absatz eins,) des auf dem Assoziierungsübereinkommen EWG - Türkei vom 12. September 1963 gründenden Assoziationsratsbeschlusses Nr. 1/80 (ARB) zukomme und die Erlassung des Rückkehrverbotes gemäß Artikel 14, ARB unzulässig sei.
Mit diesem Vorbringen zeigt die Beschwerde - abgesehen davon, dass sie nicht darlegt, inwieweit der Beschwerdeführer bei einem österreichischen Arbeitsgeber tatsächlich beschäftigt gewesen sei -
bereits deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil einem Fremden selbst in dem Fall, dass er den Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten hat, die Begünstigung nach dem ARB nicht zugute kommt, wenn er diesen Zugang rechtsmissbräuchlich im Weg einer Scheinehe erlangt hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0218, mwN). bereits deshalb keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf, weil einem Fremden selbst in dem Fall, dass er den Zugang zum Arbeitsmarkt erhalten hat, die Begünstigung nach dem ARB nicht zugute kommt, wenn er diesen Zugang rechtsmissbräuchlich im Weg einer Scheinehe erlangt hat vergleiche , etwa das hg. Erkenntnis vom 13. September 2006, Zl. 2006/18/0218, mwN).
Angesichts der klaren Bestimmung des § 9 Abs. 1 FPG und im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer eine Begünstigung nach dem ARB nicht zugute kommt, ist auch der weitere - nicht substanziierte - Beschwerdeeinwand, dass die belangte Behörde zur Entscheidung nicht zuständig sei, nicht berechtigt (vgl. im Übrigen dazu etwa auch das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2006/18/0277). Angesichts der klaren Bestimmung des Paragraph 9, Absatz eins, FPG und im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer eine Begünstigung nach dem ARB nicht zugute kommt, ist auch der weitere - nicht substanziierte - Beschwerdeeinwand, dass die belangte Behörde zur Entscheidung nicht zuständig sei, nicht berechtigt vergleiche , im Übrigen dazu etwa auch das hg. Erkenntnis vom 28. Februar 2008, Zl. 2006/18/0277).
3. Ebenso zeigt die Beschwerde mit ihrem weiteren, im Blickwinkel des § 62 Abs. 3 iVm § 66 Abs. 1 und 2 FPG erstatteten Vorbringen, dass das Rückkehrverbot nicht verhältnismäßig sei, weil der Beschwerdeführer keiner Gebietskörperschaft zur Last falle, ein großer Teil seiner Familie in Tirol lebe und er keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Selbst wenn ein großer Teil seiner Familie in Tirol leben sollte, führte diese Umstand angesichts des großen Gewichtes der durch sein Fehlverhalten beeinträchtigten öffentlichen Interessen zu keinem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Im Übrigen wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen. 3. Ebenso zeigt die Beschwerde mit ihrem weiteren, im Blickwinkel des Paragraph 62, Absatz 3, in Verbindung mit , Paragraph 66, Absatz eins, und 2 FPG erstatteten Vorbringen, dass das Rückkehrverbot nicht verhältnismäßig sei, weil der Beschwerdeführer keiner Gebietskörperschaft zur Last falle, ein großer Teil seiner Familie in Tirol lebe und er keine Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle, keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Selbst wenn ein großer Teil seiner Familie in Tirol leben sollte, führte diese Umstand angesichts des großen Gewichtes der durch sein Fehlverhalten beeinträchtigten öffentlichen Interessen zu keinem Überwiegen seiner persönlichen Interessen an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet. Im Übrigen wird auf die insoweit zutreffenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verwiesen.
4. Ferner begegnet auch die festgesetzte Gültigkeitsdauer des Rückkehrverbotes keinen Bedenken.
Gemäß § 63 Abs. 1 FPG darf ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot in den Fällen des § 60 Abs. 2 Z. 1, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach der hg. Judikatur ist ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot, das nicht unbefristet erlassen werden kann, für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2007, Zl. 2007/18/0074, mwN). Gemäß Paragraph 63, Absatz eins, FPG darf ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot in den Fällen des Paragraph 60, Absatz 2, Ziffer eins,, 5 und 12 bis 14 unbefristet und sonst für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Nach der hg. Judikatur ist ein Aufenthaltsverbot oder ein Rückkehrverbot, das nicht unbefristet erlassen werden kann, für jenen Zeitraum zu erlassen, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird vergleiche , dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2007, Zl. 2007/18/0074, mwN).
Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe (vgl. dazu auch § 30 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) rechtsmissbräuchlich die Erteilung von fremdenrechtlich wesentlichen Berechtigungen angestrebt zu haben. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne. Dem Beschwerdeführer ist vorzuwerfen, durch das Eingehen einer Aufenthaltsehe vergleiche , dazu auch Paragraph 30, Absatz eins, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes) rechtsmissbräuchlich die Erteilung von fremdenrechtlich wesentlichen Berechtigungen angestrebt zu haben. In Anbetracht dieses Fehlverhaltens kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten hat, dass ein Wegfall des für die Erlassung des Rückkehrverbotes maßgeblichen Grundes nicht vor Verstreichen der mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzten Gültigkeitsdauer erwartet werden könne.
5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen. 5. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 19. Mai 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2006180257.X00Im RIS seit
26.06.2008Zuletzt aktualisiert am
25.01.2009