RS Vwgh 1988/6/27 88/10/0040

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1988
beobachten
merken

Index

80/02 Forstrecht

Norm

ForstG 1975 §172 Abs6;
ForstG 1975 §35 Abs2;

Rechtssatz

Die rechtliche Zuordnung eines Sachverhaltes ist nur zu § 35 Abs 2 ODER § 172 Abs 6 zulässig. § 35 Abs 2 ForstG stellt eine abschließende Regelung für dort vorgesehene forstpolizeiliche Aufträge dar; in einem solchen Fall bleibt für einen Auftrag nach § 172 Abs 6 ForstG - diese Bestimmung ist ihrerseits nur in Verbindung mit einer anderen materiellen Vorschrift des ForstG anwendbar - kein Raum. Darüber hinaus ist der Instanzenzug verschieden geregelt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100040.X02

Im RIS seit

14.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten