RS Vwgh 1988/6/28 88/04/0030

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §356 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ZfV 1989/1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/04/0041 E 11. März 1983 VwSlg 10995 A/1983 RS 2

Stammrechtssatz

Werden in der Betriebsbewilligung andere oder zusätzliche Auflagen vorgeschrieben, so hängt, wie sich aus dem Hinweis im Abs 4 auf Abs 3 des § 356 GewO ergibt, die Parteistellung des Nachbarn davon ab, daß ihm bereits im Verfahren betreffend die Genehmigung der Betriebsanlage iSd § 356 Abs 3 leg cit Parteistellung zukam. Treffen diese Voraussetzungen in Ansehung eines Nachbarn zu, so ist er dem Betriebsbewilligungsverfahren beizuziehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988040030.X03

Im RIS seit

12.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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