TE Vfgh Beschluss 2003/6/25 B511/03

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Veröffentlicht am 25.06.2003
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs3

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Abtretung eines vom Verfassungsgerichtshof abgewiesenen Verfahrenshilfeantrags an den Verwaltungsgerichtshof

Spruch

Der Antrag auf "Abtretung der Rechtssache an den Verwaltungsgerichtshof" wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. Mit Eingabe vom 31. März 2002 beantragte der Einschreiter die Gewährung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung gegen einen im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien, mit dem die Kosten für die Entfernung eines Fahrzeuges näher bestimmt wurden. Mit Beschluß vom 29. April 2003 wies der Verfassungsgerichtshof diesen Antrag ab und stellte es dem Einschreiter frei, die Beschwerde innerhalb von sechs Wochen durch einen selbst gewählten bevollmächtigten Rechtsanwalt einzubringen (Verfügung vom 30. April 2003).

2. Mit Eingabe vom 11. Juni 2003 beantragt der Einschreiter, die Rechtssache an den Verwaltungsgerichtshof abzutreten.

3. Der Antrag auf Abtretung der Rechtssache an den Verwaltungsgerichtshof war zurückzuweisen, weil eine solche Abtretung nur für den Fall der Abweisung oder Ablehnung der Behandlung einer - durch einen Rechtsanwalt eingebrachten - Beschwerde, nicht aber auch für den Fall der Abweisung eines Antrages auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof vorgesehen ist.

Dieser Beschluß konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Abtretung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2003:B511.2003

Dokumentnummer

JFT_09969375_03B00511_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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