RS Vwgh 1988/6/28 87/04/0264

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1973 §39 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1305/76 E 2. Februar 1977 VwSlg 9240 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

Bei Auslegung des unbestimmten Gesetzesbegriffes der "entsprechenden" Betätigungsmöglichkeit eines Geschäftsführers iSd § 39 Abs 2 GewO 1973 ist in erster Linie auf die Bestimmungen des § 39 Abs 1 und 6 GewO 1973 Bedacht zu nehmen, aus denen hervorgeht, dass der bestellte gewerbliche Geschäftsführer der Behörde gegenüber anstellte des Gewerbeinhabers für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich ist, woraus sich aber im Zusammenhang mit der Art der von dem jeweils in Betracht kommenden Gewerbe - hier des Immobilienmaklergewerbes gem § 259 Abs 1 GewO 1973 - umfassten Tätigkeit auch das Ausmaß des erforderlichen Betätigungsumfanges des Geschäftsführers ergibt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987040264.X02

Im RIS seit

28.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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