RS Vwgh 1988/6/28 88/14/0113

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Veröffentlicht am 28.06.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §69 Abs1 litb impl;
BAO §303 Abs1 litb;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 95;

Rechtssatz

Die Beschlagnahme von Geschäftsunterlagen durch das Strafgericht und die Verweigerung der persönlichen

Akteneinsicht durch das Strafgericht gegenüber dem Beschuldigten (AbgPfl) hindert diesen nicht daran, die ihm bekannten beschlagnahmten Geschäftsunterlagen im Abgabenverfahren als Beweismittel anzubieten und die Einsichtnahme in diese durch die Abgabenbehörde zu beantragen (Hinweis E 16.3.1988, 85/13/0030). Daher besteht kein Wiederaufnahmsgrund.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988140113.X02

Im RIS seit

28.06.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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