RS Vwgh 1988/6/28 87/11/0168

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1988
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;

Rechtssatz

Die im Schreiben (am Beginn und am Ende) gebrauchte Höflichkeitsform, die gewählte Ausdrucksweise ("bedauern ... mitteilen zu müssen") und die - durch die Stellung am Anfang hervorgehobene - Aussage dieses Schreibens, dem Bf werde etwas "mitgeteilt", sprechen gegen die Bescheidqualität und lassen so zumindest Zweifel entstehen, dass damit die betreffende Angelegenheit normativ entschieden werden sollte. Somit kam es entscheidend auf die Bezeichnung als "Bescheid" an. Deren Fehlen hat nach dem gesagten den Mangel der Bescheidqualität der erstbehördlichen Erledigung zur Folge.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle ErfordernisseBescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987110168.X03

Im RIS seit

07.06.2006

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten