RS Vwgh 1988/6/29 88/09/0084

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Veröffentlicht am 29.06.1988
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Index

VwGG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
68/01 Behinderteneinstellung

Norm

InvEG 1969 §8 Abs2
VwGG §34 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z2

Rechtssatz

In der Begründung der Beschwerde wird unter Hinweis auf das E des VwGH vom 29.5.1985, 84/09/0035, VwSlg 11871 A/1985, auch die Unzuständigkeit der Behörde geltend gemacht, weil das Dienstverhältnis der Bf im Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Unterschutzstellung der Bf erfolgt ist, bereits beendet war. Dbzgl wird darauf hingewiesen, dass für die Bf durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesem Grunde im Ergebnis inhaltlich keine Besserstellung gegeben wäre, weil die geltend gemachte Unzuständigkeit nach dem Beschwerdevorbringen im Mangel des Bestehens des Dienstverhältnisses der Bf gesehen wird.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090084.X01

Im RIS seit

08.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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