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VwGGNorm
InvEG 1969 §8 Abs2Rechtssatz
In der Begründung der Beschwerde wird unter Hinweis auf das E des VwGH vom 29.5.1985, 84/09/0035, VwSlg 11871 A/1985, auch die Unzuständigkeit der Behörde geltend gemacht, weil das Dienstverhältnis der Bf im Zeitpunkt der Rechtskraft des Bescheides, mit dem die Unterschutzstellung der Bf erfolgt ist, bereits beendet war. Dbzgl wird darauf hingewiesen, dass für die Bf durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides aus diesem Grunde im Ergebnis inhaltlich keine Besserstellung gegeben wäre, weil die geltend gemachte Unzuständigkeit nach dem Beschwerdevorbringen im Mangel des Bestehens des Dienstverhältnisses der Bf gesehen wird.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988090084.X01Im RIS seit
08.06.2020Zuletzt aktualisiert am
08.06.2020