RS Vwgh 1988/6/29 87/09/0237

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Veröffentlicht am 29.06.1988
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63/07 Personalvertretung

Norm

PVG 1967 §25 Abs2 idF 1983/138;
PVG 1967 §25 Abs4 idF 1983/138;

Rechtssatz

Dem gemäß § 25 Abs 4 PVG vom Dienst freigestellten Personalvertreter gebührt jedoch nicht die Fortzahlung solcher Überstundenentgelte, die kausal auf seine vor der Dienstfreistellung ausgeübte Tätigkeit als Personalvertreter zurückgehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987090237.X03

Im RIS seit

14.04.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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