RS Vwgh 1988/6/30 87/16/0028

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Veröffentlicht am 30.06.1988
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Index

32/06 Verkehrsteuern
57/09 Sonstiges Versicherungsrecht

Norm

ErbStG §2 Abs1 Z3;
VersVG §166 Abs2;

Rechtssatz

Im Falle des Abschlusses eines Versicherungsvertrages für den Ablebenesfall des Versicherungsnehmers tritt der Versicherungsfall und damit eine Steuerpflicht nach § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG 1955 erst ein, wenn der Versicherungsnehmer stirbt. Nur wenn die Bezeichnung des Begünstigten (gegenüber dem Versicherer) unwiderruflich erfolgt und alle Ansprüche aus dem Vertrag dem Begünstigten abgetreten werden, entstehen für den letzteren schon zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers Rechte, die bei Vorliegen sonstiger Voraussetzungen eine Schenkungssteuerpflicht entstehen lassen (Hinweis E 19.12.1951, 2027/49, VwSlg 512 F/1951).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160028.X01

Im RIS seit

30.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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