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32/06 VerkehrsteuernNorm
ErbStG §2 Abs1 Z3;Rechtssatz
Im Falle des Abschlusses eines Versicherungsvertrages für den Ablebenesfall des Versicherungsnehmers tritt der Versicherungsfall und damit eine Steuerpflicht nach § 2 Abs 1 Z 3 ErbStG 1955 erst ein, wenn der Versicherungsnehmer stirbt. Nur wenn die Bezeichnung des Begünstigten (gegenüber dem Versicherer) unwiderruflich erfolgt und alle Ansprüche aus dem Vertrag dem Begünstigten abgetreten werden, entstehen für den letzteren schon zu Lebzeiten des Versicherungsnehmers Rechte, die bei Vorliegen sonstiger Voraussetzungen eine Schenkungssteuerpflicht entstehen lassen (Hinweis E 19.12.1951, 2027/49, VwSlg 512 F/1951).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160028.X01Im RIS seit
30.06.1988Zuletzt aktualisiert am
19.09.2011