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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §56;Rechtssatz
Nach der Rechtsprechung des VwGH vermag eine Baubewilligung nicht jedwede Widmung zu ersetzen. Vielmehr läßt eine Baubewilligung nur dann auf eine Widmungsbewilligung schließen, wenn die Absicht der Behörde, die Verbauungsbestimmungen festzulegen, eindeutig erkennbar ist (Hinweis E 28.2.1979, 1692/76, und E 27.11.1980, 3240/79). Im Zweifel ist der rechtliche Inhalt individueller Verwaltungsakte (hier: der Baubewilligung) an den für diese maßgebenden generellen Vorschriften zu messen (Hinweis E 30.6.1975, 2343/74).
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBaubewilligung BauRallg6Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986060083.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
27.02.2017