RS Vwgh 1988/6/30 86/06/0083

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.06.1988
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Stmk 1968 §1;
BauO Stmk 1968 §2;
BauRallg;
VwRallg;

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des VwGH vermag eine Baubewilligung nicht jedwede Widmung zu ersetzen. Vielmehr läßt eine Baubewilligung nur dann auf eine Widmungsbewilligung schließen, wenn die Absicht der Behörde, die Verbauungsbestimmungen festzulegen, eindeutig erkennbar ist (Hinweis E 28.2.1979, 1692/76, und E 27.11.1980, 3240/79). Im Zweifel ist der rechtliche Inhalt individueller Verwaltungsakte (hier: der Baubewilligung) an den für diese maßgebenden generellen Vorschriften zu messen (Hinweis E 30.6.1975, 2343/74).

Schlagworte

Planung Widmung BauRallg3Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der RechtskraftBaubewilligung BauRallg6Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986060083.X03

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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