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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §20;Beachte
Besprechung in: ÖStZ 1989, 167;Rechtssatz
Tatbestandsvoraussetzungen für die Verfügung der Beschlagnahme sind der Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens, die Bedrohung des Gegenstandes mit der Strafe des Verfalls und das Gebotensein der Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls (Hinweis E 4.9.1986, 86/16/0103). Der Gesetzgeber bedient sich in Ansehung des zwingenden Wortes "hat" in der Bestimmung des § 89 Abs 1 FinStrG jener Rechtssetzungstechnik, mit der in der Gesetzessprache typischerweise eine Behördenzuständigkeit zur Entscheidung im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit zum Ausdruck gebracht wird. Liegen alle drei Voraussetzungen vor, steht der Finanzstrafbehörde kein Ermessen zu, sie muß die Gegenstände beschlagnahmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987160164.X02Im RIS seit
02.10.2001