RS Vwgh 1988/6/30 87/16/0164

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Veröffentlicht am 30.06.1988
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §20;
B-VG Art130 Abs2;
FinStrG §17;
FinStrG §89 Abs1;

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 167;

Rechtssatz

Tatbestandsvoraussetzungen für die Verfügung der Beschlagnahme sind der Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens, die Bedrohung des Gegenstandes mit der Strafe des Verfalls und das Gebotensein der Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls (Hinweis E 4.9.1986, 86/16/0103). Der Gesetzgeber bedient sich in Ansehung des zwingenden Wortes "hat" in der Bestimmung des § 89 Abs 1 FinStrG jener Rechtssetzungstechnik, mit der in der Gesetzessprache typischerweise eine Behördenzuständigkeit zur Entscheidung im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit zum Ausdruck gebracht wird. Liegen alle drei Voraussetzungen vor, steht der Finanzstrafbehörde kein Ermessen zu, sie muß die Gegenstände beschlagnahmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160164.X02

Im RIS seit

02.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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