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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
HGG 2001 §45 Abs5;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde des S in G, vertreten durch Mag. Matthias Zezula, Rechtsanwalt in 8970 Schladming, Ritter von Gersdorffstraße 64, gegen den Bescheid des Bundesministers für Landesverteidigung vom 28. Juni 2006, Zl. P848743/1-PersC/2006, betreffend Übergenuss nach dem Heeresgebührengesetz 2001, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer ist schuldig, dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer gemäß § 55 iVm § 6 des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) iVm §§ 30 und 37 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) zur Rückzahlung eines Übergenusses in der Höhe von EUR 1.420,70 (für den Zeitraum 17. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005) verpflichtet. Die belangte Behörde ging, nach Darstellung der Rechtslage, unter Bezugnahme insbesondere auf die §§ 6 und 55 des Heeresgebührengesetzes 2001 und § 30 des Wehrgesetzes 2001, im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer, der am 3. Oktober 2005 seinen Grundwehrdienst angetreten hatte, am 17. Oktober 2005 seinen Ausbildungsdienst zum Zwecke der Einjährig-Freiwilligen-Ausbildung (EF) angetreten und am 7. Dezember 2005 seinen Austritt aus dem Ausbildungsdienst mit Wirksamkeit Ende Dezember 2005 erklärt habe. Nach Ausscheiden aus dem Ausbildungsdienst mit Ablauf des 31. Dezember 2005 habe der Beschwerdeführer den restlichen Grundwehrdienst in der Dauer vom 1. Jänner 2006 bis 31. März 2006 geleistet. Für den Zeitraum Oktober 2005 bis Dezember 2005 habe der Beschwerdeführer insgesamt Bezüge in der Höhe von EUR 2.060,50 erhalten. Da er vorzeitig, nämlich noch vor Ablauf von 6 Monaten des von ihm geleisteten Wehrdienstes (§ 6 Abs. 4 des Heeresgebührengesetzes 2001) den Ausbildungsdienst beendet habe und auch keiner der in § 6 Abs. 5 des Heeresgebührengesetzes 2001 taxativ aufgezählten Umstände, insbesondere auch nicht eine Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 des Wehrgesetzes 2001, zur Beendigung des Ausbildungsdienstes geführt habe, sei von den an ihn ausbezahlten Bezügen in der Höhe von EUR 2.060,50 die lediglich gebührende Grundvergütung in der Höhe von EUR 639,80 abzuziehen, weshalb der Beschwerdeführer gemäß § 6 Abs. 4 des Heeresgebührengesetzes 2001 den Betrag von EUR 1.420,70 zurückzuerstatten habe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Beträge im guten Glauben bezogen, ein Vertreter des Heerespersonalamtes habe dem Beschwerdeführer erklärt, er müsse - nach Ablegung eines psychologischen Tests, der negativ ausgefallen war - eine Austrittserklärung unterschreiben, und er sei nicht hinsichtlich der Kostenfolgen belehrt worden, hielt die belangte Behörde entgegen, dass ein gutgläubiger Empfang der gegenständlichen Leistungen schon deshalb ausgeschlossen sei, weil die Rückzahlungsverpflichtung im § 6 HGG 2001 ausdrücklich geregelt sei. Außerdem gehe aus den Unterlagen hervor, dass er darüber belehrt worden sei und zur Kenntnis genommen habe, dass er für den Fall des vorzeitigen Austrittes aus dem Ausbildungsdienst den Differenzbetrag resultierend aus dem höheren Bezug für den Ausbildungsdienst und dem Bezug für den Grundwehrdienst zurückzuerstatten habe, abgesehen davon, dass die Rechtslage maßgebend sei und nicht eine allenfalls erteilte unrichtige Auskunft.Mit dem angefochtenen im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, in Verbindung mit Paragraph 6, des Heeresgebührengesetzes 2001 (HGG 2001) in Verbindung mit Paragraphen 30 und 37 Absatz eins, des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001) zur Rückzahlung eines Übergenusses in der Höhe von EUR 1.420,70 (für den Zeitraum 17. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2005) verpflichtet. Die belangte Behörde ging, nach Darstellung der Rechtslage, unter Bezugnahme insbesondere auf die Paragraphen 6 und 55 des Heeresgebührengesetzes 2001 und Paragraph 30, des Wehrgesetzes 2001, im Wesentlichen davon aus, dass der Beschwerdeführer, der am 3. Oktober 2005 seinen Grundwehrdienst angetreten hatte, am 17. Oktober 2005 seinen Ausbildungsdienst zum Zwecke der Einjährig-Freiwilligen-Ausbildung (EF) angetreten und am 7. Dezember 2005 seinen Austritt aus dem Ausbildungsdienst mit Wirksamkeit Ende Dezember 2005 erklärt habe. Nach Ausscheiden aus dem Ausbildungsdienst mit Ablauf des 31. Dezember 2005 habe der Beschwerdeführer den restlichen Grundwehrdienst in der Dauer vom 1. Jänner 2006 bis 31. März 2006 geleistet. Für den Zeitraum Oktober 2005 bis Dezember 2005 habe der Beschwerdeführer insgesamt Bezüge in der Höhe von EUR 2.060,50 erhalten. Da er vorzeitig, nämlich noch vor Ablauf von 6 Monaten des von ihm geleisteten Wehrdienstes (Paragraph 6, Absatz 4, des Heeresgebührengesetzes 2001) den Ausbildungsdienst beendet habe und auch keiner der in Paragraph 6, Absatz 5, des Heeresgebührengesetzes 2001 taxativ aufgezählten Umstände, insbesondere auch nicht eine Dienstunfähigkeit nach Paragraph 30, Absatz 3, des Wehrgesetzes 2001, zur Beendigung des Ausbildungsdienstes geführt habe, sei von den an ihn ausbezahlten Bezügen in der Höhe von EUR 2.060,50 die lediglich gebührende Grundvergütung in der Höhe von EUR 639,80 abzuziehen, weshalb der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 6, Absatz 4, des Heeresgebührengesetzes 2001 den Betrag von EUR 1.420,70 zurückzuerstatten habe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die Beträge im guten Glauben bezogen, ein Vertreter des Heerespersonalamtes habe dem Beschwerdeführer erklärt, er müsse - nach Ablegung eines psychologischen Tests, der negativ ausgefallen war - eine Austrittserklärung unterschreiben, und er sei nicht hinsichtlich der Kostenfolgen belehrt worden, hielt die belangte Behörde entgegen, dass ein gutgläubiger Empfang der gegenständlichen Leistungen schon deshalb ausgeschlossen sei, weil die Rückzahlungsverpflichtung im Paragraph 6, HGG 2001 ausdrücklich geregelt sei. Außerdem gehe aus den Unterlagen hervor, dass er darüber belehrt worden sei und zur Kenntnis genommen habe, dass er für den Fall des vorzeitigen Austrittes aus dem Ausbildungsdienst den Differenzbetrag resultierend aus dem höheren Bezug für den Ausbildungsdienst und dem Bezug für den Grundwehrdienst zurückzuerstatten habe, abgesehen davon, dass die Rechtslage maßgebend sei und nicht eine allenfalls erteilte unrichtige Auskunft.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die maßgebenden Bestimmungen des Heeresgebührengesetzes 2001
lauten (auszugsweise) wie folgt:
"Besoldung länger dienender Soldaten
§ 6. (1) Eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes gebührtParagraph 6, (1) Eine Monatsprämie in der Höhe von 32,99 vH des Bezugsansatzes gebührt
§ 55. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.Paragraph 55, (1) Zu Unrecht empfangene Beträge (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Bund zu ersetzen. Sie sind vom Heerespersonalamt hereinzubringen.
..."
Die maßgebenden Bestimmungen des Wehrgesetzes 2001 lauten
(auszugsweise) wie folgt:
"Vorzeitige Entlassung wegen Dienstunfähigkeit
§ 30. (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, vom Militärarzt festgestellt, so gilt der Soldat als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen. Die Schwangerschaft einer Frau gilt nicht als Entlassungsgrund. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird wirksamParagraph 30, (1) Wird die Dienstunfähigkeit eines Soldaten, der Präsenz- oder Ausbildungsdienst leistet, vom Militärarzt festgestellt, so gilt der Soldat als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen. Die Schwangerschaft einer Frau gilt nicht als Entlassungsgrund. Die Feststellung der Dienstunfähigkeit wird wirksam
1. mit Ablauf des Tages ihrer Bestätigung durch den Militärarzt beim Militärkommando oder
2. bei Truppenübungen, Kaderübungen sowie freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten, die jeweils nicht länger als 20 Tage dauern, mit Ablauf des Tages der Feststellung.
1. die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Abs. 4 zurückzuführen ist oder 1. die Dienstunfähigkeit auf eine Gesundheitsschädigung nach Absatz 4, zurückzuführen ist oder
2. die Gesundheitsschädigung, welche die Dienstunfähigkeit verursacht hat, sonst in einem ursächlichen Zusammenhang mit
einer Wehrdienstleistung nach Abs. 1 steht. Stimmt der Soldat der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres ab Wirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit als aus dem Wehrdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Wehrdienst nicht vorher endet. einer Wehrdienstleistung nach Absatz eins, steht. Stimmt der Soldat der vorzeitigen Entlassung nicht zu, so gilt er erst nach Ablauf eines Jahres ab Wirksamkeit der Feststellung der Dienstunfähigkeit als aus dem Wehrdienst entlassen, sofern er seine Dienstfähigkeit nicht vorher wiedererlangt oder der Wehrdienst nicht vorher endet.
1. infolge des Wehrdienstes einschließlich einer allfälligen beruflichen Bildung oder
§ 37. (1) Frauen und Wehrpflichtige können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von insgesamt zwölf Monaten leisten.Paragraph 37, (1) Frauen und Wehrpflichtige können auf Grund freiwilliger Meldung nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen einen Ausbildungsdienst in der Dauer von insgesamt zwölf Monaten leisten.
...
3) Personen im Ausbildungsdienst können ihren Austritt aus diesem Wehrdienst schriftlich ohne Angabe von Gründen bei jener militärischen Dienststelle erklären, der sie angehören oder sonst zur Dienstleistung zugewiesen sind. Die Austrittserklärung wird, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Kalendermonates wirksam, in dem sie abgegeben wurde. Die Erklärung kann spätestens bis zu ihrem Wirksamwerden bei der genannten Dienststelle schriftlich widerrufen werden. Mit Wirksamkeit einer Austrittserklärung gelten Personen im Ausbildungsdienst als vorzeitig aus diesem Wehrdienst entlassen.
..."
Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Höhe der von ihm zurückgeforderten Bezüge und bekämpft auch nicht die Beurteilung der belangten Behörde, dass die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsdienstes auf Grund seiner Austrittserklärung vom 7. Dezember 2005 erfolgt sei und keiner der im § 6 Abs. 5 des Heeresgebührengesetzes 2001 aufgezählten Umstände vorgelegen sei, insbesondere auch nicht eine Dienstunfähigkeit nach § 30 Abs. 3 des Wehrgesetzes 2001. Strittig ist lediglich, inwieweit der vom Beschwerdeführer behauptete gute Glauben beim Empfang der Bezüge zum Tragen kommt. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht die Höhe der von ihm zurückgeforderten Bezüge und bekämpft auch nicht die Beurteilung der belangten Behörde, dass die vorzeitige Beendigung des Ausbildungsdienstes auf Grund seiner Austrittserklärung vom 7. Dezember 2005 erfolgt sei und keiner der im Paragraph 6, Absatz 5, des Heeresgebührengesetzes 2001 aufgezählten Umstände vorgelegen sei, insbesondere auch nicht eine Dienstunfähigkeit nach Paragraph 30, Absatz 3, des Wehrgesetzes 2001. Strittig ist lediglich, inwieweit der vom Beschwerdeführer behauptete gute Glauben beim Empfang der Bezüge zum Tragen kommt.
Der Beschwerdeführer bringt hiezu in der Beschwerde vor, er habe - worauf er schon im Verwaltungsverfahren verwiesen habe - lediglich auf Grund des Drängens "der zuständigen Personen" eine Verzichtserklärung unterschrieben und es sei ihm "eine andere Auskunft" erteilt worden. Mit diesem Vorbringen habe sich die belangte Behörde nicht hinreichend auseinander gesetzt und habe nicht geprüft, ob nicht doch der gute Glauben des Beschwerdeführers gegeben gewesen sei.
Damit vermag es der Beschwerdeführer aber nicht, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.
Die oben dargestellten Bestimmungen des § 6 Abs. 4 und Abs. 5 HGG 2001 über die Erstattung von Bezügen bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes wurden mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005, BGBl. I Nr. 58/2005, eingeführt. In den Materialien hierzu (vgl. RV 949 Blg. NR, GP XXII) heißt es unter anderem wörtlich: Die oben dargestellten Bestimmungen des Paragraph 6, Absatz 4 und Absatz 5, HGG 2001 über die Erstattung von Bezügen bei vorzeitiger Beendigung des Ausbildungsdienstes wurden mit dem Wehrrechtsänderungsgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,, eingeführt. In den Materialien hierzu vergleiche Regierungsvorlage 949, Blg. NR, Gesetzgebungsperiode , römisch 22 ) heißt es unter anderem wörtlich:
"... Zu den Z 4 und 10 (§ 6 Abs. 4 und § 45 Abs. 5): "... Zu den Ziffer 4 und 10 (Paragraph 6, Absatz 4 und Paragraph 45, Absatz 5,):
Die vorgesehenen Neuregelungen hinsichtlich der Attraktivierung des Ausbildungsdienstes sollen in erster Linie der Sicherstellung der künftigen Personalentwicklung des Bundesheeres dienen. Im Rahmen dieses (zunächst einheitlich auf zwölf Monate angelegten) freiwilligen Wehrdienstes sollen daher die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Übernahme in ein Dienstverhältnis als Soldat oder Soldatin geschaffen werden (siehe den allgemeinen Teil der Erläuterungen sowie die Erläuterungen zu Art. 1 Z 2 des vorliegenden Entwurfes). Im Hinblick auf die jederzeitige formlose Beendigungsmöglichkeit des Ausbildungsdienstes durch die Betroffenen sowie der Anrechnung der Zeit eines geleisteten Ausbildungsdienstes auf die für Männer bestehende Verpflichtung zu Leistung des Grundwehrdienstes ist bei einer tatsächlichen Leistung des Ausbildungsdienstes von weniger als einem Jahr hinsichtlich der der allgemeinen Wehrpflicht unterliegenden Männer ein Anspruch auf die erhöhte Monatsprämie sachlich nicht gerechtfertigt. Zur Vermeidung von Missbräuchen soll für jene wehrpflichtigen Männer, denen die Dauer des Ausbildungsdienstes auf die sich aus der allgemeinen Wehrpflicht (Art. 9a Abs. 3 B-VG) ergebenen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes angerechnet wird (siehe § 38b Abs. 3 WG 2001 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes) eine Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages normiert werden. Dieser Betrag soll in der Höhe der Differenz zwischen den an den betroffenen Wehrpflichtigen ausbezahlten Monatsprämien (32,99 vH des Bezugsansatzes) und der für einen Grundwehrdienst leistenden Wehrpflichtigen vorgesehenen Grundvergütung (4,41 vH des Bezugsansatzes) anfallen. Im Hinblick auf die grundsätzlich gesetzlich festgelegte Dauer des Grundwehrdienstes mit sechs Monaten (§ 20 Abs. 1 WG 2001) soll die maximale Höchstgrenze des zu leistenden Erstattungsbetrages in jedem Fall das Sechsfache des genannten Differenzbetrages (derzeit 3.410,05 Euro) umfassen. Die entsprechende ins Auge gefasste Regelung stellt sich demnach beispielhaft wie folgt dar: Die vorgesehenen Neuregelungen hinsichtlich der Attraktivierung des Ausbildungsdienstes sollen in erster Linie der Sicherstellung der künftigen Personalentwicklung des Bundesheeres dienen. Im Rahmen dieses (zunächst einheitlich auf zwölf Monate angelegten) freiwilligen Wehrdienstes sollen daher die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Übernahme in ein Dienstverhältnis als Soldat oder Soldatin geschaffen werden (siehe den allgemeinen Teil der Erläuterungen sowie die Erläuterungen zu Artikel eins, Ziffer 2, des vorliegenden Entwurfes). Im Hinblick auf die jederzeitige formlose Beendigungsmöglichkeit des Ausbildungsdienstes durch die Betroffenen sowie der Anrechnung der Zeit eines geleisteten Ausbildungsdienstes auf die für Männer bestehende Verpflichtung zu Leistung des Grundwehrdienstes ist bei einer tatsächlichen Leistung des Ausbildungsdienstes von weniger als einem Jahr hinsichtlich der der allgemeinen Wehrpflicht unterliegenden Männer ein Anspruch auf die erhöhte Monatsprämie sachlich nicht gerechtfertigt. Zur Vermeidung von Missbräuchen soll für jene wehrpflichtigen Männer, denen die Dauer des Ausbildungsdienstes auf die sich aus der allgemeinen Wehrpflicht (Artikel 9 a, Absatz 3, B-VG) ergebenen Verpflichtung zur Leistung des Grundwehrdienstes angerechnet wird (siehe Paragraph 38 b, Absatz 3, WG 2001 in der Fassung des vorliegenden Entwurfes) eine Verpflichtung zur Leistung eines Erstattungsbetrages normiert werden. Dieser Betrag soll in der Höhe der Differenz zwischen den an den betroffenen Wehrpflichtigen ausbezahlten Monatsprämien (32,99 vH des Bezugsansatzes) und der für einen Grundwehrdienst leistenden Wehrpflichtigen vorgesehenen Grundvergütung (4,41 vH des Bezugsansatzes) anfallen. Im Hinblick auf die grundsätzlich gesetzlich festgelegte Dauer des Grundwehrdienstes mit sechs Monaten (Paragraph 20, Absatz eins, WG 2001) soll die maximale Höchstgrenze des zu leistenden Erstattungsbetrages in jedem Fall das Sechsfache des genannten Differenzbetrages (derzeit 3.410,05 Euro) umfassen. Die entsprechende ins Auge gefasste Regelung stellt sich demnach beispielhaft wie folgt dar: