RS Vwgh 1988/6/30 88/16/0042

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Veröffentlicht am 30.06.1988
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §138 Abs2 lita;

Rechtssatz

Nach stRsp des VwGH muß die zur Last gelegte Tat so eindeutig umschrieben werden, daß kein Zweifel darüber bestehen kann, wofür der Täter bestraft worden ist (Hinweis E 5.9.1985, 85/16/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160042.X02

Im RIS seit

30.06.1988
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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