Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;Norm
BDG 1979 §16;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bumberger und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Thoma als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Matt, über die Beschwerde des Mag. Z in O, vertreten durch Dr. Peter Riedelsberger, Rechtsanwalt in 4040 Linz, Kaarstraße 2, gegen den Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 24. April 2007, Zl. BMF-322500/0142-I/20/2005, betreffend Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung und Versagung der Verbesserung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1966 geborene Beschwerdeführer stand vorerst seit 1. März 1985 als Vertragsbediensteter - im Entlohnungsschema I, Entlohnungsgruppe d und in weiterer Folge in der Entlohnungsgruppe c - in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund und wurde mit Wirksamkeit vom 1. November 1988 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III aufgenommen.Der im Jahre 1966 geborene Beschwerdeführer stand vorerst seit 1. März 1985 als Vertragsbediensteter - im Entlohnungsschema römisch eins, Entlohnungsgruppe d und in weiterer Folge in der Entlohnungsgruppe c - in einem Vertragsbedienstetenverhältnis zum Bund und wurde mit Wirksamkeit vom 1. November 1988 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis in der Verwendungsgruppe B, Dienstklasse III aufgenommen.
Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 17. Oktober 1988 wurde gemäß § 12 GehG als Vorrückungsstichtag der 30. Mai 1984 festgesetzt und gemäß den §§ 8 und 28 GehG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. November 1988 das Gehalt der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse III (Verwendungsgruppe B), nächste Vorrückung am 1. Juli 1990, gebühre.Mit Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 17. Oktober 1988 wurde gemäß Paragraph 12, GehG als Vorrückungsstichtag der 30. Mai 1984 festgesetzt und gemäß den Paragraphen 8, und 28 GehG festgestellt, dass dem Beschwerdeführer mit Wirksamkeit vom 1. November 1988 das Gehalt der Gehaltsstufe 3 der Dienstklasse römisch drei (Verwendungsgruppe B), nächste Vorrückung am 1. Juli 1990, gebühre.
Mit seiner schriftlichen Erklärung vom 28. Juli 1997 bewirkte der Beschwerdeführer gemäß § 254 Abs. 1 BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 seine Überleitung in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, in der er zunächst ab 1. Jänner 1997 in die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 1, Gehaltsstufe 7 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1998 eingestuft war. Laut einer Mitteilung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 27. März 2002 wurde der Beschwerdeführer ab 1. Juni 1997 (bis zu seiner Ruhestandsversetzung) in die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, eingestuft.Mit seiner schriftlichen Erklärung vom 28. Juli 1997 bewirkte der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 254, Absatz eins, BDG 1979 mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 seine Überleitung in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, in der er zunächst ab 1. Jänner 1997 in die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 2, Funktionsstufe 1, Gehaltsstufe 7 mit nächster Vorrückung am 1. Juli 1998 eingestuft war. Laut einer Mitteilung der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom 27. März 2002 wurde der Beschwerdeführer ab 1. Juni 1997 (bis zu seiner Ruhestandsversetzung) in die Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, eingestuft.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 1998 wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats Juni 1998 gemäß § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Während des Ruhestandes absolvierte der Beschwerdeführer ein Studium der Wirtschaftswissenschaften und eröffnete im Oktober 2003 in seinem Wohnort ein "Buchführungsbüro"; hierauf veranlasste die Dienstbehörde eine Untersuchung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, die dessen Dienstfähigkeit ergab.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 3. Juni 1998 wurde der Beschwerdeführer mit Ablauf des Monats Juni 1998 gemäß Paragraph 14, Absatz eins, und 3 BDG 1979 in den Ruhestand versetzt. Während des Ruhestandes absolvierte der Beschwerdeführer ein Studium der Wirtschaftswissenschaften und eröffnete im Oktober 2003 in seinem Wohnort ein "Buchführungsbüro"; hierauf veranlasste die Dienstbehörde eine Untersuchung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, die dessen Dienstfähigkeit ergab.
Mit Dekret vom 10. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer gemäß den §§ 2 bis 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in Verbindung mit § 16 leg. cit. mit Wirksamkeit vom 1. März 2005 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen - Zoll- und Abgabenverwaltung ernannt.Mit Dekret vom 10. Februar 2005 wurde der Beschwerdeführer gemäß den Paragraphen 2 bis 5 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 in Verbindung mit Paragraph 16, leg. cit. mit Wirksamkeit vom 1. März 2005 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen - Zoll- und Abgabenverwaltung ernannt.
In seiner an das Finanzamt Linz gerichteten Eingabe vom 30. März 2005 ersuchte er, seine Gehaltsstufe nach § 8 Abs. 1 GehG zu ermitteln; demnach müsste sich per 1. Juli 2004 die Gehaltsstufe 11 ergeben. Weiters ersuchte er, seinen Vorrückungsstichtag gemäß § 12 Abs. 3 Z. 1 GehG durch Berücksichtigung seines Studiums und seiner Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter im Ausmaß von fünf Jahren zu verbessern.In seiner an das Finanzamt Linz gerichteten Eingabe vom 30. März 2005 ersuchte er, seine Gehaltsstufe nach Paragraph 8, Absatz eins, GehG zu ermitteln; demnach müsste sich per 1. Juli 2004 die Gehaltsstufe 11 ergeben. Weiters ersuchte er, seinen Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, GehG durch Berücksichtigung seines Studiums und seiner Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter im Ausmaß von fünf Jahren zu verbessern.
Hierüber sprach das Finanzamt Linz als Dienstbehörde erster Instanz mit Bescheid vom 27. April 2005 wie folgt:
"A) Auf Ihren Antrag vom 30. März 2005 wird festgestellt, dass gemäß den §§ 8 und 14 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, Ihre Einstufung (auf Grund Ihrer mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 10. Februar 2005 ... nach den §§ 2 bis 5 und 16 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ... verfügten Wiederaufnahme in den Dienststand) mit Wirksamkeit vom 1. März 2005 wie folgt lautet:"A) Auf Ihren Antrag vom 30. März 2005 wird festgestellt, dass gemäß den Paragraphen 8, und 14 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt , Nr. 54, Ihre Einstufung (auf Grund Ihrer mit Bescheid des Bundesministeriums für Finanzen vom 10. Februar 2005 ... nach den Paragraphen 2, bis 5 und 16 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 ... verfügten Wiederaufnahme in den Dienststand) mit Wirksamkeit vom 1. März 2005 wie folgt lautet:
Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3, Funktionsstufe 1; Gehaltsstufe 8, nächste Vorrückung am 1. Jänner 2007.
B) Ihr Antrag vom 30. März 2005, Ihren Vorrückungsstichtag gemäß § 12 Abs. 3 Z. 1 ... (GehG) ... durch Berücksichtigung Ihres Studiums und Ihrer Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter im Ausmaß von fünf Jahren zu verbessern wird gemäß § 68 Abs. 1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ... wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."B) Ihr Antrag vom 30. März 2005, Ihren Vorrückungsstichtag gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, ... (GehG) ... durch Berücksichtigung Ihres Studiums und Ihrer Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter im Ausmaß von fünf Jahren zu verbessern wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 ... wegen entschiedener Sache zurückgewiesen."
Begründend führte die Dienstbehörde erster Instanz zusammengefasst aus, durch eine Ruhestandsversetzung und Wiederaufnahme in den Dienststand werde ein öffentlich-rechtliches Beamtenverhältnis nicht beendet und neu begründet, sondern inhaltlich umgestaltet. Der vor der Ruhestandsversetzung festgesetzte Vorrückungsstichtag ändere sich nach einer Wiederaufnahme nicht und sei auch nicht neu zu ermitteln. Im Hinblick auf die mit 1. Jänner 1997 erfolgte Überleitung in die Verwendungsgruppe A2 sei im Übrigen ab diesem Zeitpunkt eine maßgebende Einstufungsänderung eingetreten und für die weitere Einstufung des Beschwerdeführers nicht mehr der Vorrückungsstichtag, sondern der Überleitungsstichtag bzw. die an diesem Tag innegehabte Einstufung maßgeblich (dies führe jedoch zu keinem anderen Ergebnis). Die in § 8 Abs. 1 vorgesehene Vorrückung nach jeweils zwei Jahren ausgehend vom Vorrückungsstichtag gelte jedoch nur insoweit, als "nichts anderes bestimmt ist". Eine solche "andere Bestimmung" sei § 14 GehG, der Sonderregelungen für den Fall der Wiederaufnahme eines Ruhestandsbeamten in den Dienststand treffe und festlege, dass in einem solchen Fall (abweichend von der allgemeinen Regelung des § 8 Abs. 1 GehG) an die besoldungsrechtliche Stellung zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung angeknüpft werde. Die im Ruhestand zurückgelegte Zeit vom 1. Juli 1998 bis 28. Februar 2005, das seien sechs Jahre und acht Monate, sei also für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht zu berücksichtigen.Begründend führte die Dienstbehörde erster Instanz zusammengefasst aus, durch eine Ruhestandsversetzung und Wiederaufnahme in den Dienststand werde ein öffentlich-rechtliches Beamtenverhältnis nicht beendet und neu begründet, sondern inhaltlich umgestaltet. Der vor der Ruhestandsversetzung festgesetzte Vorrückungsstichtag ändere sich nach einer Wiederaufnahme nicht und sei auch nicht neu zu ermitteln. Im Hinblick auf die mit 1. Jänner 1997 erfolgte Überleitung in die Verwendungsgruppe A2 sei im Übrigen ab diesem Zeitpunkt eine maßgebende Einstufungsänderung eingetreten und für die weitere Einstufung des Beschwerdeführers nicht mehr der Vorrückungsstichtag, sondern der Überleitungsstichtag bzw. die an diesem Tag innegehabte Einstufung maßgeblich (dies führe jedoch zu keinem anderen Ergebnis). Die in Paragraph 8, Absatz eins, vorgesehene Vorrückung nach jeweils zwei Jahren ausgehend vom Vorrückungsstichtag gelte jedoch nur insoweit, als "nichts anderes bestimmt ist". Eine solche "andere Bestimmung" sei Paragraph 14, GehG, der Sonderregelungen für den Fall der Wiederaufnahme eines Ruhestandsbeamten in den Dienststand treffe und festlege, dass in einem solchen Fall (abweichend von der allgemeinen Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, GehG) an die besoldungsrechtliche Stellung zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung angeknüpft werde. Die im Ruhestand zurückgelegte Zeit vom 1. Juli 1998 bis 28. Februar 2005, das seien sechs Jahre und acht Monate, sei also für die Vorrückung in höhere Bezüge nicht zu berücksichtigen.
Da der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30. Juni 1998 zwei Jahre in der Gehaltsstufe 7 zurückgelegt habe, sei er im Zeitpunkt seiner Wiederaufnahme, dem 1. März 2005, in die Gehaltsstufe 8 einzustufen. Der nächste Vorrückungstermin (Gehaltsstufe 9 ab 1. Jänner 2007) ergebe sich ausgehend vom Stichtag 1. März 2005, wobei nach der Bestimmung des § 8 Abs. 2 GehG die am 1. März 2007 endende zweijährige Vorrückungsfrist bereits am 1. Jänner 2007 als vollstreckt gelte. Die beantragte Einstufung in die Gehaltsstufe 11 (mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2006) stünde im Widerspruch zu § 14 GehG, der als Sonderbestimmung dem § 8 Abs. 1 GehG vorgehe, und sei daher unzulässig.Da der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30. Juni 1998 zwei Jahre in der Gehaltsstufe 7 zurückgelegt habe, sei er im Zeitpunkt seiner Wiederaufnahme, dem 1. März 2005, in die Gehaltsstufe 8 einzustufen. Der nächste Vorrückungstermin (Gehaltsstufe 9 ab 1. Jänner 2007) ergebe sich ausgehend vom Stichtag 1. März 2005, wobei nach der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, GehG die am 1. März 2007 endende zweijährige Vorrückungsfrist bereits am 1. Jänner 2007 als vollstreckt gelte. Die beantragte Einstufung in die Gehaltsstufe 11 (mit nächster Vorrückung am 1. Juli 2006) stünde im Widerspruch zu Paragraph 14, GehG, der als Sonderbestimmung dem Paragraph 8, Absatz eins, GehG vorgehe, und sei daher unzulässig.
Die Berücksichtigung von Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach § 12 Abs. 1 GehG setze voraus, dass diese Zeiten vor dem Tag der Anstellung als Beamter (das sei im Fall des Beschwerdeführers der 1. November 1988) lägen. Anlässlich der Beamtenanstellung seien sämtliche in Betracht kommende Vordienstzeiten für den Vorrückungsstichtag berücksichtigt worden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeiten seines Studiums bzw. seiner selbstständigen Buchhaltertätigkeit seien jedoch erst nach Begründung seines Beamtenverhältnisses (im Ruhestand) zurückgelegt worden.Die Berücksichtigung von Zeiten bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach Paragraph 12, Absatz eins, GehG setze voraus, dass diese Zeiten vor dem Tag der Anstellung als Beamter (das sei im Fall des Beschwerdeführers der 1. November 1988) lägen. Anlässlich der Beamtenanstellung seien sämtliche in Betracht kommende Vordienstzeiten für den Vorrückungsstichtag berücksichtigt worden. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zeiten seines Studiums bzw. seiner selbstständigen Buchhaltertätigkeit seien jedoch erst nach Begründung seines Beamtenverhältnisses (im Ruhestand) zurückgelegt worden.
Durch eine Ruhestandsversetzung und Wiederaufnahme in den Dienststand werde ein öffentlich-rechtliches Beamtenverhältnis nicht beendet und neu begründet, sondern inhaltlich umgestaltet. Der vor der Ruhestandsversetzung festgesetzte Vorrückungsstichtag ändere sich nach einer Wiederaufnahme nicht und sei aus diesem Anlass nicht neu zu ermitteln. Die Rechtskraft einer aus Anlass der Anstellung vorgenommenen Feststellung des Vorrückungsstichtages könne nur in den in § 12 Abs. 10 GehG abschließend geregelten Fällen (Überstellung z.B. in die Verwendungsgruppen A1 oder A2) durchbrochen werden, wobei auch hier die relevanten Zeiten vor der Begründung des Beamtenverhältnisses vorliegen müssten. Da (seit der Festsetzung des Vorrückungsstichtages anlässlich der Beamtenanstellung mit 1. November 1988) eine Änderung des nach § 12 GehG maßgebenden Sachverhaltes nicht eingetreten sei und die Verbesserung des Vorrückungsstichtages aus Anlass einer Wiederaufnahme in den Dienststand gesetzlich auch nicht vorgesehen sei, stelle das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 30. März 2007 ein Anbringen dar, mit welchem die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt werde. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG seien derartige Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Vorraussetzungen für eine Maßnahme nach den § 69 und 71 AVG bzw. für eine Verfügung nach § 68 Abs. 2 und 4 AVG lägen nicht vor.Durch eine Ruhestandsversetzung und Wiederaufnahme in den Dienststand werde ein öffentlich-rechtliches Beamtenverhältnis nicht beendet und neu begründet, sondern inhaltlich umgestaltet. Der vor der Ruhestandsversetzung festgesetzte Vorrückungsstichtag ändere sich nach einer Wiederaufnahme nicht und sei aus diesem Anlass nicht neu zu ermitteln. Die Rechtskraft einer aus Anlass der Anstellung vorgenommenen Feststellung des Vorrückungsstichtages könne nur in den in Paragraph 12, Absatz 10, GehG abschließend geregelten Fällen (Überstellung z.B. in die Verwendungsgruppen A1 oder A2) durchbrochen werden, wobei auch hier die relevanten Zeiten vor der Begründung des Beamtenverhältnisses vorliegen müssten. Da (seit der Festsetzung des Vorrückungsstichtages anlässlich der Beamtenanstellung mit 1. November 1988) eine Änderung des nach Paragraph 12, GehG maßgebenden Sachverhaltes nicht eingetreten sei und die Verbesserung des Vorrückungsstichtages aus Anlass einer Wiederaufnahme in den Dienststand gesetzlich auch nicht vorgesehen sei, stelle das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 30. März 2007 ein Anbringen dar, mit welchem die Abänderung eines der Berufung nicht mehr unterliegenden Bescheides begehrt werde. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG seien derartige Anbringen wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Die Vorraussetzungen für eine Maßnahme nach den Paragraph 69, und 71 AVG bzw. für eine Verfügung nach Paragraph 68, Absatz 2, und 4 AVG lägen nicht vor.
In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorrückung nach § 8 GehG solle durch die Berücksichtigung von Zeiten, in denen sich der Bedienstete Wissen, Erfahrung, Können, Routine und weitere Fähigkeiten aneigne, zu einer besoldungsrechtlichen Verbesserung führen. Eine Aufschiebung oder Hemmung der Vorrückung für die Zeit des Ruhestandes sei im Gesetz nicht vorgesehen. Die Anwendbarkeit des § 14 GehG im Sinne einer Vorrückungshemmung sei auch im Hinblick auf die Überleitung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe A2 im Unterschied zum "alten" Dienstklassensystem, wo eine Beförderung beim Wechsel der Gehaltsstufe 7 in die Gehaltsstufe 8 vorgesehen gewesen sei (was im Übrigen im Fall des Beschwerdeführers genau zutreffe) auszuschließen. Das heiße, dass der Gesetzgeber genau im Fall des Beschwerdeführers eine neue Ermittlung, somit eine Verbesserung der Einstufung habe vorsehen wollen. Es sei aber anzunehmen, dass auch in anderen Fällen eine Verbesserung möglich sein sollte.In der gegen diesen Bescheid gerichteten Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Vorrückung nach Paragraph 8, GehG solle durch die Berücksichtigung von Zeiten, in denen sich der Bedienstete Wissen, Erfahrung, Können, Routine und weitere Fähigkeiten aneigne, zu einer besoldungsrechtlichen Verbesserung führen. Eine Aufschiebung oder Hemmung der Vorrückung für die Zeit des Ruhestandes sei im Gesetz nicht vorgesehen. Die Anwendbarkeit des Paragraph 14, GehG im Sinne einer Vorrückungshemmung sei auch im Hinblick auf die Überleitung des Beschwerdeführers in die Verwendungsgruppe A2 im Unterschied zum "alten" Dienstklassensystem, wo eine Beförderung beim Wechsel der Gehaltsstufe 7 in die Gehaltsstufe 8 vorgesehen gewesen sei (was im Übrigen im Fall des Beschwerdeführers genau zutreffe) auszuschließen. Das heiße, dass der Gesetzgeber genau im Fall des Beschwerdeführers eine neue Ermittlung, somit eine Verbesserung der Einstufung habe vorsehen wollen. Es sei aber anzunehmen, dass auch in anderen Fällen eine Verbesserung möglich sein sollte.
§ 14 GehG habe mit dem übrigen Reformwerk versehentlich nicht schrittgehalten. Eine Anpassung an das neue Verwendungsschema zur zweifelsfreien Klarstellung sei unterblieben. Vermutlich sei auch übersehen worden, dass ein Ruhestandsbeamter ganz legal die Möglichkeit habe, selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig zu sein und damit anrechenbare Vorrückungszeiten zu erwerben. Der Ausschluss dieser Zeiten, obwohl Berufserfahrung, Qualifikation, Dienstzeiten usw. erworben worden seien, sei in keiner Weise nachvollziehbar; zudem sei in der jüngeren Entwicklung nicht mehr das zuletzt erreichbare Gehalt, sondern als Verschlechterung eine Durchrechnung mit komplizierter Berechnung zur Grundlage der späteren Pensionszahlungen geworden.Paragraph 14, GehG habe mit dem übrigen Reformwerk versehentlich nicht schrittgehalten. Eine Anpassung an das neue Verwendungsschema zur zweifelsfreien Klarstellung sei unterblieben. Vermutlich sei auch übersehen worden, dass ein Ruhestandsbeamter ganz legal die Möglichkeit habe, selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig zu sein und damit anrechenbare Vorrückungszeiten zu erwerben. Der Ausschluss dieser Zeiten, obwohl Berufserfahrung, Qualifikation, Dienstzeiten usw. erworben worden seien, sei in keiner Weise nachvollziehbar; zudem sei in der jüngeren Entwicklung nicht mehr das zuletzt erreichbare Gehalt, sondern als Verschlechterung eine Durchrechnung mit komplizierter Berechnung zur Grundlage der späteren Pensionszahlungen geworden.
Durch das Konzept des geringen Anfangsverdienstes und des mit fortschreitendem Dienst- und Lebensalter steigenden Verdienstes solle ein bestimmtes Modell des Lebensverdienstes angewandt werden, das dem Bediensteten durch die später zu erwartenden Gehaltssteigerungen an den Arbeitgeber binde (beim Beamten gelte derzeit auch noch die Definitivstellung als bindungswirkend). Gerade in diesem Punkt würde das Modell versagen, wenn der Bedienstete durch einen simplen Dienstgeberwechsel plötzlich die Anrechnung von zusätzlichen Jahren und damit eine Besserstellung erreichen könne. (Der Bedienstete wechsle den Dienstgeber, um bei gleicher Leistung eine höhere Einstufung und damit ein höheres Gehalt zu erlangen.)
Der Austritt aus dem und der Wiedereintritt in den Finanzdienst würde eine höhere Gehaltsstufe ermöglichen, weil im Konzept der Vorrückung die Anrechnung von Studienzeiten sowie von Praxiszeiten vorgesehen sei (z.B. § 12 Abs. 3 Z. 1 GehG: fünf Jahre). Das Unterbleiben dieser Anrechnung sei aber system- und gleichheitswidrig.Der Austritt aus dem und der Wiedereintritt in den Finanzdienst würde eine höhere Gehaltsstufe ermöglichen, weil im Konzept der Vorrückung die Anrechnung von Studienzeiten sowie von Praxiszeiten vorgesehen sei (z.B. Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, GehG: fünf Jahre). Das Unterbleiben dieser Anrechnung sei aber system- und gleichheitswidrig.
Im Sinne dieser Ausführungen und unter der Annahme, dass das erfolgreiche Studium der Wirtschaftswissenschaften und der Betriebswirtschaftslehre und die freiberufliche Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter bis hin zur Qualifizierung zur Fachprüfung für Steuerberater für die erfolgreiche Verwendung des Beschwerdeführers von besonderer Bedeutung seien, ersuche er um Stattgabe seiner Berufung.
Der Bundesminister für Finanzen (die belangte Behörde) ernannte den Beschwerdeführer mit Dekret vom 29. November 2006 gemäß den §§ 2 bis 5 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2006 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen - Zoll- und Abgabenverwaltung unter der in § 12 Abs. 5 leg. cit. vorgesehenen Auflage, die Prüfung für den Höheren Dienst bis 30. November 2008 abzulegen.Der Bundesminister für Finanzen (die belangte Behörde) ernannte den Beschwerdeführer mit Dekret vom 29. November 2006 gemäß den Paragraphen 2, bis 5 BDG 1979 mit Wirksamkeit vom 1. Dezember 2006 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A1, Funktionsgruppe 2, im Bereich des Bundesministeriums für Finanzen - Zoll- und Abgabenverwaltung unter der in Paragraph 12, Absatz 5, leg. cit. vorgesehenen Auflage, die Prüfung für den Höheren Dienst bis 30. November 2008 abzulegen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt und bestätigte den Erstbescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG. Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges und Zitierung von Rechtsgrundlagen aus, der Beschwerdeführer begehre seinem gesamten Vorbringen nach die Feststellung der Vorrückung alle zwei Jahre, und zwar auch für die Zeit seines Ruhestandes, und zusätzlich die Verbesserung seines Vorrückungsstichtages gemäß § 12 Abs. 3 Z. 1 GehG um fünf Jahre wegen seines im Ruhestand abgeschlossenen Studiums unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter.Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung nicht statt und bestätigte den Erstbescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG. Begründend führte sie nach Darstellung des Verfahrensganges und Zitierung von Rechtsgrundlagen aus, der Beschwerdeführer begehre seinem gesamten Vorbringen nach die Feststellung der Vorrückung alle zwei Jahre, und zwar auch für die Zeit seines Ruhestandes, und zusätzlich die Verbesserung seines Vorrückungsstichtages gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, GehG um fünf Jahre wegen seines im Ruhestand abgeschlossenen Studiums unter Berücksichtigung seiner Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter.
Zur Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme in den Dienststand (Vorrückung):
Zunächst sei dazu auszuführen, dass § 8 GehG nur auf Beamte des Aktivstandes anzuwenden sei. Mit der Ruhestandsversetzung (= Ausscheiden aus dem Aktivstand) sei die besoldungsrechtliche Stellung zu ermitteln, die der Beamte im Zeitpunkt eines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht habe und die für die Ruhegenussbemessung maßgeblich sei. Seit der Einführung der "Durchrechnung" erfolge die Ruhegenussbemessung nach § 4 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) auf Basis einer in Abhängigkeit vom Jahr der Ruhestandsversetzung ansteigenden Zahl von Beitragsgrundlagen im Verständnis des § 22 GehG. Eine Vorrückung im Sinn des § 8 GehG habe es aber für den Beamten des Ruhestandes auch vor Einführung der "Durchrechnung" nie gegeben. Jährliche Anpassungen des zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zu ermittelnden Ruhegenusses fänden nur nach der sogenannten "Pensionsautomatik" des § 41 PG 1965 statt. Eine Regelung betreffend eine "Aufschiebung" oder "Hemmung" der Vorrückung für die einem Beamten des Ruhestandes gebührenden Geldleistungen sei deshalb nicht vorgesehen, weil es eine solche Vorrückung im Ruhestand dem Grunde nach nicht gebe.Zunächst sei dazu auszuführen, dass Paragraph 8, GehG nur auf Beamte des Aktivstandes anzuwenden sei. Mit der Ruhestandsversetzung (= Ausscheiden aus dem Aktivstand) sei die besoldungsrechtliche Stellung zu ermitteln, die der Beamte im Zeitpunkt eines Ausscheidens aus dem Dienststand erreicht habe und die für die Ruhegenussbemessung maßgeblich sei. Seit der Einführung der "Durchrechnung" erfolge die Ruhegenussbemessung nach Paragraph 4, des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965) auf Basis einer in Abhängigkeit vom Jahr der Ruhestandsversetzung ansteigenden Zahl von Beitragsgrundlagen im Verständnis des Paragraph 22, GehG. Eine Vorrückung im Sinn des Paragraph 8, GehG habe es aber für den Beamten des Ruhestandes auch vor Einführung der "Durchrechnung" nie gegeben. Jährliche Anpassungen des zum Zeitpunkt der Ruhestandsversetzung zu ermittelnden Ruhegenusses fänden nur nach der sogenannten "Pensionsautomatik" des Paragraph 41, PG 1965 statt. Eine Regelung betreffend eine "Aufschiebung" oder "Hemmung" der Vorrückung für die einem Beamten des Ruhestandes gebührenden Geldleistungen sei deshalb nicht vorgesehen, weil es eine solche Vorrückung im Ruhestand dem Grunde nach nicht gebe.
Die Behandlung der im Ruhestand zurückgelegten Zeiten für die besoldungsrechtliche Einstufung bei einer Wiederaufnahme in den Dienststand sei daher ausschließlich in § 14 GehG geregelt. Nach dem klaren und unmissverständlichen Gesetzestext seien im Ruhestand zurückgelegte Zeiten bei der Festlegung der besoldungsrechtlichen Einstufung für den Fall der Wiederaufnahme nicht zu berücksichtigen, weil dem Beamten die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innegehabt habe, gebühre.Die Behandlung der im Ruhestand zurückgelegten Zeiten für die besoldungsrechtliche Einstufung bei einer Wiederaufnahme in den Dienststand sei daher ausschließlich in Paragraph 14, GehG geregelt. Nach dem klaren und unmissverständlichen Gesetzestext seien im Ruhestand zurückgelegte Zeiten bei der Festlegung der besoldungsrechtlichen Einstufung für den Fall der Wiederaufnahme nicht zu berücksichtigen, weil dem Beamten die besoldungsrechtliche Stellung, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innegehabt habe, gebühre.
Zum Vorbringen, dass § 14 GehG versehentlich mit dem übrigen Reformwerk nicht schrittgehalten hätte und eine Anpassung an das neue Verwendungsschema zur zweifelsfreien Klarstellung unterblieben wäre, sei Folgendes zu erwidern: Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 seine Überleitung in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bewirkt habe. Im neuen Funktionszulagenschema gebe es aber systemimmanent keine "Beförderung" mehr. Die Gehaltsstufe richte sich allein nach dem Vorrückungsstichtag und den Regelungen über die Zeitvorrückung nach § 8 GehG. § 14 GehG habe keiner Änderung bedurft, weil diese Bestimmung (weiterhin) auch auf Beamte im "alten" Dienstklassensystem zur Anwendung kommen solle und nur im alten Dienstklassensystem neben der Zeitvorrückung auch das Institut der "Beförderung" (§ 127 GehG) für die besoldungsrechtliche Einstufung eine Bedeutung habe. Die angebliche Möglichkeit einer günstigeren Beförderung im "alten" Dienstklassensystem ändere nichts daran, dass es im neuen Funktionszulagenschema keine Beförderung mehr gebe. Zudem sei - wie sich aus der klaren Systematik des Gesetzes ergebe - eine Beförderung nicht insoweit vorgesehen, um damit die Nichtanrechenbarkeit der im Ruhestand zurückgelegten Zeiten zu "umgehen" sondern nur dann, wenn die Vorraussetzungen dafür gegeben seien.Zum Vorbringen, dass Paragraph 14, GehG versehentlich mit dem übrigen Reformwerk nicht schrittgehalten hätte und eine Anpassung an das neue Verwendungsschema zur zweifelsfreien Klarstellung unterblieben wäre, sei Folgendes zu erwidern: Unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer mit Wirkung vom 1. Jänner 1997 seine Überleitung in die Besoldungsgruppe des Allgemeinen Verwaltungsdienstes bewirkt habe. Im neuen Funktionszulagenschema gebe es aber systemimmanent keine "Beförderung" mehr. Die Gehaltsstufe richte sich allein nach dem Vorrückungsstichtag und den Regelungen über die Zeitvorrückung nach Paragraph 8, GehG. Paragraph 14, GehG habe keiner Änderung bedurft, weil diese Bestimmung (weiterhin) auch auf Beamte im "alten" Dienstklassensystem zur Anwendung kommen solle und nur im alten Dienstklassensystem neben der Zeitvorrückung auch das Institut der "Beförderung" (Paragraph 127, GehG) für die besoldungsrechtliche Einstufung eine Bedeutung habe. Die angebliche Möglichkeit einer günstigeren Beförderung im "alten" Dienstklassensystem ändere nichts daran, dass es im neuen Funktionszulagenschema keine Beförderung mehr gebe. Zudem sei - wie sich aus der klaren Systematik des Gesetzes ergebe - eine Beförderung nicht insoweit vorgesehen, um damit die Nichtanrechenbarkeit der im Ruhestand zurückgelegten Zeiten zu "umgehen" sondern nur dann, wenn die Vorraussetzungen dafür gegeben seien.
Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe der Gesetzgeber auch nicht übersehen, dass ein Ruhestandsbeamter ganz legal die Möglichkeit habe, selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig zu sein. Die Berücksichtigung einer Erwerbstätigkeit sei sehr wohl bei der Anrechnung der im Ruhestand verbrachten Zeiten in § 57 PG 1965 geregelt. Soweit nämlich der Bund für die angerechnete Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalte (was jedenfalls auch den Fall der Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfasse), habe der Beamte dem Bund keinen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Das Gesetz habe somit für die Situation des Beschwerdeführers sehr wohl eine umfassende und klare Regelung getroffen. Damit seien aber Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Ruhestand nicht "ausgeschlossen", aber im Gesetz in nachvollziehbarer Weise anders geregelt, als es den Wunschvorstellungen des Beschwerdeführers entspreche.Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers habe der Gesetzgeber auch nicht übersehen, dass ein Ruhestandsbeamter ganz legal die Möglichkeit habe, selbstständig oder unselbstständig erwerbstätig zu sein. Die Berücksichtigung einer Erwerbstätigkeit sei sehr wohl bei der Anrechnung der im Ruhestand verbrachten Zeiten in Paragraph 57, PG 1965 geregelt. Soweit nämlich der Bund für die angerechnete Zeit einen Überweisungsbetrag nach den sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erhalte (was jedenfalls auch den Fall der Ausübung einer selbstständigen oder unselbstständigen Erwerbstätigkeit erfasse), habe der Beamte dem Bund keinen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten. Das Gesetz habe somit für die Situation des Beschwerdeführers sehr wohl eine umfassende und klare Regelung getroffen. Damit seien aber Zeiten einer Erwerbstätigkeit im Ruhestand nicht "ausgeschlossen", aber im Gesetz in nachvollziehbarer Weise anders geregelt, als es den Wunschvorstellungen des Beschwerdeführers entspreche.
Zur beantragten Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach § 12 Abs. 3 Z. 1 GehG im Ausmaß von fünf Jahren:Zur beantragten Verbesserung des Vorrückungsstichtages nach Paragraph 12, Absatz 3, Ziffer eins, GehG im Ausmaß von fünf Jahren:
Der Erstbescheid gehe zutreffend davon aus, dass bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach § 12 GehG nur Zeiten zu berücksichtigen seien, die vor dem Tag der Anstellung als Beamter lägen. Unter dem Begriff der "Anstellung" sei in dieser Bestimmung die Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu verstehen. Insbesondere sei die Wiederaufnahme in den Dienststand keine (neue) Anstellung im Verständnis des § 12 GehG. Wie im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend ausgeführt, werde durch eine Ruhestandsversetzung das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis weder beendet noch durch eine Wiederaufnahme in den Dienststand neu begründet, sondern lediglich umgestaltet, und zwar dahingehend, dass der Beamte nach erfolgter Ruhestandsversetzung im unverändert fortbestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis kein Beamter des Aktivstandes, sondern ein solcher des Ruhestandes werde und durch die Wiederaufnahme wieder zu einem Beamten des Aktivstandes werde. Weder durch die Ruhestandsversetzung noch durch die Wiederaufnahme in den Dienststand trete irgendeine Änderung hinsichtlich des Vorrückungsstichtages ein. Mangels einer gesetzlichen Vorschrift sei der Vorrückungsstichtag aus Anlass der Wiederaufnahme nicht neu zu ermitteln oder festzusetzen. Der Vorrückungsstichtag könne nur in den in § 12 Abs. 10 GehG abschließend geregelten Fällen (aber nicht aus Anlass einer Wiederaufnahme in den Dienststand) "verbessert" werden, wobei aber auch diese nach § 12 Abs. 10 GehG relevanten Zeiten vor der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses liegen müssten.Der Erstbescheid gehe zutreffend davon aus, dass bei der Ermittlung des Vorrückungsstichtages nach Paragraph 12, GehG nur Zeiten zu berücksichtigen seien, die vor dem Tag der Anstellung als Beamter lägen. Unter dem Begriff der "Anstellung" sei in dieser Bestimmung die Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses zu verstehen. Insbesondere sei die Wiederaufnahme in den Dienststand keine (neue) Anstellung im Verständnis des Paragraph 12, GehG. Wie im erstinstanzlichen Bescheid zutreffend ausgeführt, werde durch eine Ruhestandsversetzung das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis weder beendet noch durch eine Wiederaufnahme in den Dienststand neu begründet, sondern lediglich umgestaltet, und zwar dahingehend, dass der Beamte nach erfolgter Ruhestandsversetzung im unverändert fortbestehenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis kein Beamter des Aktivstandes, sondern ein solcher des Ruhestandes werde und durch die Wiederaufnahme wieder zu einem Beamten des Aktivstandes werde. Weder durch die Ruhestandsversetzung noch durch die Wiederaufnahme in den Dienststand trete irgendeine Änderung hinsichtlich des Vorrückungsstichtages ein. Mangels einer gesetzlichen Vorschrift sei der Vorrückungsstichtag aus Anlass der Wiederaufnahme nicht neu zu ermitteln oder festzusetzen. Der Vorrückungsstichtag könne nur in den in Paragraph 12, Absatz 10, GehG abschließend geregelten Fällen (aber nicht aus Anlass einer Wiederaufnahme in den Dienststand) "verbessert" werden, wobei aber auch diese nach Paragraph 12, Absatz 10, GehG relevanten Zeiten vor der Begründung des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses liegen müssten.
Soweit der Beschwerdeführer auf eine vergleichende Betrachtung einer Anrechnung der Zeiten seines Studiums und seiner Erwerbstätigkeit offenbar vom Fall einer Auflösung des öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisses zum Bund durch Austritt und einer vollständigen Anrechnung dieser Zeiten nach einem Wiedereintritt in ein solches Dienstverhältnis ausgehe (was von ihm als "simpler Dienstgeberwechsel" umschrieben werde), entferne er sich vom konkreten Fall so weit, dass an Hand eines solchen Vergleiches nicht mehr von unsachlich differenzierten Regelungen gesprochen werden könne.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem nach Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Entlohnung im gesetzlichen Ausmaß unter Anwendung des Vorrückungssystems mit einer höheren Gehaltsstufe nach den Bestimmung der §§ 8 und 12 GehG verletzt.Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinem Recht auf Entlohnung im gesetzlichen Ausmaß unter Anwendung des Vorrückungssystems mit einer höheren Gehaltsstufe nach den Bestimmung der Paragraphen 8, und 12 GehG verletzt.
Begründend bringt er hiezu vor, das Beamtenverdienstschema sehe bei einem sehr niedrigen Anfangsgehalt einen moderaten, aber kontinuierlichen Anstieg der Bezüge alle zwei Jahre vor. Diese Vorrückung in die nächst höhere Gehaltsstufe solle den Zugewinn an Fähigkeiten, Wissen, Erfahrung bzw. Routine honorieren. Das System sei aber so gestaltet, dass der tatsächliche Fortschritt im Sinne des vorangegangenen Satzes nicht überprüft werde bzw. auch bei Nichteintritt der Arbeitserfahrungszugewinne die Gehaltsvorrückungen stattfinden sollten. Sogar bei vollständiger Nichtarbeitsleistung über mehrere Jahre hinweg im Falle eines Dauerkrankenstandes, was in den letzten Jahren ganz allgemein häufiger geworden sei, werde alle zwei Jahre eine weitere Vorrückung wirksam. Im Übrigen lasse sich die Ruhestandsversetzung aus gesundheitlichen Gründen am besten mit länger dauernden Dauerkrankenständen vergleichen. Der Ruhestandsbeamte habe zwar u. a. die Nachteile, einen geringeren monatlichen Bezug zu erhalten und keine weiteren (beitragsgedeckten) ruhegenussfähigen Dienstzeiten zu erwerben. Was aber die beschwerdegegenständlichen Vorrückungen betreffe, so verrichteten beide, "der Ruhestandsbeamte und der Dauerkranke", keinen Dienst. Der Pensionist dürfe jedoch berufstätig sein und damit Erfahrungszugewinne im Sinne des Vorrückungssystems sammeln. Im Ergebnis müsste für den "Krankheitspensionisten" das Vorrückungssystem mit der Höherstufung alle zwei Jahre weiterlaufen, wenn er später reaktiviert werde. Jedenfalls müssten aktiv erworbene Zeiten sowie andere Zeiten, die der Gesetzgeber zur Anrechnung vorsehe bzw. zulasse, berücksichtigt werden können.
Im Zuge der letzten Reformierungen sei das Gesetz in Bezug auf § 14 GehG nicht mitangepasst worden, wodurch aus folgenden Gründen eine systemwidrige Lücke entstanden sei: Nur im alten System der Dienstklassen gebe es eine Beförderung. Im neuen System sei eine Beförderung gar nicht mehr vorgesehen, § 14 GehG sei daher im Fall des Beschwerdeführers nicht mehr uneingeschränkt anwendbar. Sehe man die Ernennung auf den Planposten der Verwendungsgruppe A1 als Beförderung, so wäre durch die Verspätung der Verbesserung der "Dienstklasse" eine doppelte Benachteilung entstanden. Einmal durch die Wartezeit auf den Dienstposten, dann noch einmal, weil nicht anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand, sondern erst bei späterer Genehmigung des A1-Postens "befördert" worden sei, mit der Konsequenz, dass nicht bereits anlässlich der Reaktivierung befördert worden sei, was aber im Sinn des § 14 GehG für die Verbesserung der Gehaltsstufe Vorraussetzung wäre. Somit käme es trotz Vorliegen von berücksichtigungsfähigen Vorrückungszeiten zu einer ungerechtfertigten Nichtberücksichtigung dieser Zeiten bei der Ermittlung der Gehaltsstufe. Die angebliche Nichtzulässigkeit der Anrechnung von Vordienstzeiten, wenn die fraglichen Zeiten erst nach Eintritt in den öffentlichen Dienst erworben worden seien, lasse sich am Beispiel des § 12 Abs. 11 GehG entkräften, weil sogar dann, wenn das Studium erst nach der Einstufung in die Verwendungsgruppe A1 abgeschlossen werde, eine Berücksichtigung zwingend zu erfolgen habe, wenn sich dadurch für den Bediensteten ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergebe. Auch im Fall des Beschwerdeführers wäre daher eine Verbesserung der Gehaltsstufe rechtskonform. Umgekehrt würde eine Schlechterstellung dadurch, dass der Beschwerdeführer sein Universitätsstudium vor Einstufung in die Verwendungsgruppe A1 abgeschlossen hätte, zu einem unsachlichen Ergebnis führen.Im Zuge der letzten Reformierungen sei das Gesetz in Bezug auf Paragraph 14, GehG nicht mitangepasst worden, wodurch aus folgenden Gründen eine systemwidrige Lücke entstanden sei: Nur im alten System der Dienstklassen gebe es eine Beförderung. Im neuen System sei eine Beförderung gar nicht mehr vorgesehen, Paragraph 14, GehG sei daher im Fall des Beschwerdeführers nicht mehr uneingeschränkt anwendbar. Sehe man die Ernennung auf den Planposten der Verwendungsgruppe A1 als Beförderung, so wäre durch die Verspätung der Verbesserung der "Dienstklasse" eine doppelte Benachteilung entstanden. Einmal durch die Wartezeit auf den Dienstposten, dann noch einmal, weil nicht anlässlich der Wiederaufnahme in den Dienststand, sondern erst bei späterer Genehmigung des A1-Postens "befördert" worden sei, mit der Konsequenz, dass nicht bereits anlässlich der Reaktivierung befördert worden sei, was aber im Sinn des Paragraph 14, GehG für die Verbesserung der Gehaltsstufe Vorraussetzung wäre. Somit käme es trotz Vorliegen von berücksichtigungsfähigen Vorrückungszeiten zu einer ungerechtfertigten Nichtberücksichtigung dieser Zeiten bei der Ermittlung der Gehaltsstufe. Die angebliche Nichtzulässigkeit der Anrechnung von Vordienstzeiten, wenn die fraglichen Zeiten erst nach Eintritt in den öffentlichen Dienst erworben worden seien, lasse sich am Beispiel des Paragraph 12, Absatz 11, GehG entkräften, weil sogar dann, wenn das Studium erst nach der Einstufung in die Verwendungsgruppe A1 abgeschlossen werde, eine Berücksichtigung zwingend zu erfolgen habe, wenn sich dadurch für den Bediensteten ein günstigerer Vorrückungsstichtag ergebe. Auch im Fall des Beschwerdeführers wäre daher eine Verbesserung der Gehaltsstufe rechtskonform. Umgekehrt würde eine Schlechterstellung dadurch, dass der Beschwerdeführer sein Universitätsstudium vor Einstufung in die Verwendungsgruppe A1 abgeschlossen hätte, zu einem unsachlichen Ergebnis führen.
Die in § 12 Abs. 3 geforderte besondere Bedeutung des Studiums der Wirtschaftswissenschaften (mit den Schwerpunkten Steuerrecht und Finanzwirtschaft) ergebe sich daraus, dass genau die Kerntätigkeit des Steuersachbearbeiters getroffen worden sei. Überdies stelle das absolvierte Studium anerkannter Weise ein Ernennungserfordernis für den höheren Finanzdienst dar. Schließlich sei die Absolvierung des Studiums durch den Beschwerdeführer bereits im Reaktivierungsverfahren als entscheidungswesentlich hervorgehoben worden. Obwohl die erfolgreiche Verwendung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde im Laufe des Verfahrens nicht dezidiert erhoben worden sei, lasse seine "Beförderung" von der Verwendungsgruppe A2 in die Verwendungsgruppe A1 nach sehr guten Dienstverwendungsbeschreibungen auf eben diese erfolgreiche Verwendung schließen und damit das geforderte öffentliche Interesse dokumentieren. Daher wäre die genannte Zeit entsprechend zu berücksichtigen.Die in Paragraph 12, Absatz 3, geforderte besondere Bedeutung des Studiums der Wirtschaftswissenschaften (mit den Schwerpunkten Steuerrecht und Finanzwirtschaft) ergebe sich daraus, dass genau die Kerntätigkeit des Steuersachbearbeiters getroffen worden sei. Überdies stelle das absolvierte Studium anerkannter Weise ein Ernennungserfordernis für den höheren Finanzdienst dar. Schließlich sei die Absolvierung des Studiums durch den Beschwerdeführer bereits im Reaktivierungsverfahren als entscheidungswesentlich hervorgehoben worden. Obwohl die erfolgreiche Verwendung des Beschwerdeführers von der belangten Behörde im Laufe des Verfahrens nicht dezidiert erhoben worden sei, lasse seine "Beförderung" von der Verwendungsgruppe A2 in die Verwendungsgruppe A1 nach sehr guten Dienstverwendungsbeschreibungen auf eben diese erfolgreiche Verwendung schließen und damit das geforderte öffentliche Interesse dokumentieren. Daher wäre die genannte Zeit entsprechend zu berücksichtigen.
Letztlich wäre die Verbesserung des Vorrückungsstichtages kein unsachliches Ergebnis, wenn man bedenke, dass der Beschwerdeführer durch einfaches Austreten aus dem Bundesdienst und Wiedereintritt die Berücksichtigung der begehrten Tätigkeits- bzw. Ausbildungszeiten bewirken könne.
Im vorliegenden Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30. Juni 1998 nach § 14 Abs. 1 und 3 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt und mit Wirksamkeit vom 1. März 2005 nach den §§ 2 bis 5 iVm.Im vorliegenden Beschwerdefall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Ablauf des 30. Juni 1998 nach Paragraph 14, Absatz eins, und 3 BDG 1979 von Amts wegen in den Ruhestand versetzt und mit Wirksamkeit vom 1. März 2005 nach den Paragraphen 2, bis 5 iVm.
§ 16 BDG 1979 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 ernannt wurde. Die Ernennung mit Wirksamkeit zum 1. März 2005 stellt, wie aus den im Dekret vom 10. Februar 2005 zitierten Rechtsgrundlagen zu erschließen ist, eine Wiederaufnahme in den Dienststand dar.Paragraph 16, BDG 1979 auf eine Planstelle der Verwendungsgruppe A2, Funktionsgruppe 3 ernannt wurde. Die Ernennung mit Wirksamkeit zum 1. März 2005 stellt, wie aus den im Dekret vom 10. Februar 2005 zitierten Rechtsgrundlagen zu erschließen ist, eine Wiederaufnahme in den Dienststand dar.
Der Beschwerdeführer wurde damit auf eine Planstelle derselben Verwendungs- und Funktionsgruppe ernannt, die er im Zeitpunkt seiner Versetzung in den Ruhestand innegehabt hatte.
Maßgeblicher Zeitpunkt, auf den der angefochtene Bescheid abstellt, ist der 1. März 2005, der Tag der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers in den (Aktiv-) Dienststand.
Gemäß § 16 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, in der Fassung des Bezügereformgesetzes, BGBl. Nr. 392/1996, kann der Beamte des Ruhestandes aus dienstlichen Gründen durch Ernennung wieder in den Dienststand aufgenommen werden, wenn er im Fall des § 14 Abs. 1 seine Dienstfähigkeit wiedererlangt hat. Ein Ansuchen des Beamten ist nicht erforderlich.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333 - BDG 1979, in der Fassung des Bezügereformgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 392 aus 1996,, kann der Beamte des Ruhestandes aus dienstlichen Gründen durch Ernennun