RS Vwgh 1988/6/30 86/08/0204

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Veröffentlicht am 30.06.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Wenn die belangte Behörde den Bescheidcharakter der Erledigung des bf Sozialversicherungsträgers und damit dessen Vollstreckbarkeit zu verneinen gehabt hätte (hier: weil die Erledigung gegen ein Gebilde ohne Rechtspersönlichkeit, nämlich eine GesBR, erging), dann kann der bf Sozialversicherungsträger nicht in seinen subjektiven öffentlichen Rechten dadurch verletzt werden, dass mit dem angefochtenen Bescheid diese Erledigung von der belangten Behörde (als Bescheid) aufgehoben wurde.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1986080204.X04

Im RIS seit

30.05.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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