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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Wenn die belangte Behörde den Bescheidcharakter der Erledigung des bf Sozialversicherungsträgers und damit dessen Vollstreckbarkeit zu verneinen gehabt hätte (hier: weil die Erledigung gegen ein Gebilde ohne Rechtspersönlichkeit, nämlich eine GesBR, erging), dann kann der bf Sozialversicherungsträger nicht in seinen subjektiven öffentlichen Rechten dadurch verletzt werden, dass mit dem angefochtenen Bescheid diese Erledigung von der belangten Behörde (als Bescheid) aufgehoben wurde.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Sozialversicherung Fürsorge Kriegsopferversorgung und Opferfürsorge Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1986080204.X04Im RIS seit
30.05.2006