TE Vwgh Beschluss 2008/5/20 2008/11/0073

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Veröffentlicht am 20.05.2008
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

B-VG Art131 Abs1 Z1;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §34 Abs3;
  1. B-VG Art. 131 heute
  2. B-VG Art. 131 gültig ab 27.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  3. B-VG Art. 131 gültig von 01.02.2019 bis 26.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  4. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  6. B-VG Art. 131 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2004 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2002
  9. B-VG Art. 131 gültig von 04.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 194/1999
  10. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1998 bis 03.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 131 gültig von 28.04.1975 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 316/1975
  13. B-VG Art. 131 gültig von 01.01.1975 bis 27.04.1975 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  14. B-VG Art. 131 gültig von 18.07.1962 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  15. B-VG Art. 131 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  16. B-VG Art. 131 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  17. B-VG Art. 131 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, in der Beschwerdesache des J in K, vertreten durch Dr. Bernhard Haid, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Universitätsstraße 3, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol vom 26. Februar 2008, Zl. uvs-2008/20/0578-1, betreffend Ausfolgung des Führerscheines, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 26. Februar 2008 wies der Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol einen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausfolgung des Führerscheines ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass gemäß § 39 Abs. 3 FSG die Behörde den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme, auszufolgen habe, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet werde. Im Falle des Beschwerdeführers sei ein solches Entziehungsverfahren eingeleitet worden, weshalb eine Ausfolgung des Führerscheines nicht in Betracht komme. 1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 26. Februar 2008 wies der Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol einen Antrag des Beschwerdeführers auf Ausfolgung des Führerscheines ab. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass gemäß Paragraph 39, Absatz 3, FSG die Behörde den vorläufig abgenommenen Führerschein dem Besitzer auf Antrag binnen drei Tagen, gerechnet vom Tag der vorläufigen Abnahme, auszufolgen habe, sofern nicht ein Entziehungsverfahren eingeleitet werde. Im Falle des Beschwerdeführers sei ein solches Entziehungsverfahren eingeleitet worden, weshalb eine Ausfolgung des Führerscheines nicht in Betracht komme.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Über Aufforderung des Verwaltungsgerichtshofes bestätigte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit elektronischer Nachricht vom 30. April 2008, dass dem Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung der Führerschein bereits wieder ausgefolgt gewesen sei. Die Beschwerde sei im Hinblick auf ein Amtshaftungsverfahren eingebracht worden, um alle Rechtsmöglichkeiten auszuschöpfen.

2. Die Beschwerde ist unzulässig:

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit muss auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegeben sein. Ein aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis ist u.a. dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr von theoretischer Bedeutung sind (vgl. die hg. Beschlüsse vom 23. September 2004, Zl. 2001/02/0259, und vom 25. September 2007, Zl. 2006/06/0018). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Artikel 131, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG gestützte Beschwerde nur zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde. Die Rechtsverletzungsmöglichkeit muss auch im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung gegeben sein. Ein aufrechtes Rechtsschutzbedürfnis ist u.a. dann zu verneinen, wenn die Erreichung des Verfahrenszieles für den Beschwerdeführer ohne objektiven Nutzen ist und die in der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen nur mehr von theoretischer Bedeutung sind vergleiche , die hg. Beschlüsse vom 23. September 2004, Zl. 2001/02/0259, und vom 25. September 2007, Zl. 2006/06/0018).

Da dem Beschwerdeführer vor Beschwerdeerhebung der Führerschein wieder ausgefolgt wurde, fehlt es im Sinne der zitierten Judikatur an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid zu diesem Zeitpunkt. Das vom Beschwerdeführer erkennbar geltend gemachte Interesse an einer grundsätzlichen Klärung der Rechtssache, insbesondere auch im Hinblick auf gegebenenfalls geltend zu machende Amtshaftungsansprüche, vermag das Erfordernis der Möglichkeit einer Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht durch den angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2004, Zl. 2003/04/0044). Da dem Beschwerdeführer vor Beschwerdeerhebung der Führerschein wieder ausgefolgt wurde, fehlt es im Sinne der zitierten Judikatur an einer Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den angefochtenen Bescheid zu diesem Zeitpunkt. Das vom Beschwerdeführer erkennbar geltend gemachte Interesse an einer grundsätzlichen Klärung der Rechtssache, insbesondere auch im Hinblick auf gegebenenfalls geltend zu machende Amtshaftungsansprüche, vermag das Erfordernis der Möglichkeit einer Verletzung in einem subjektiv-öffentlichen Recht durch den angefochtenen Bescheid nicht zu ersetzen vergleiche , z.B. den hg. Beschluss vom 20. Oktober 2004, Zl. 2003/04/0044).

Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen. Die Beschwerde war daher mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

Wien, am 20. Mai 2008

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2008:2008110073.X00

Im RIS seit

24.09.2008

Zuletzt aktualisiert am

26.09.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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