RS Vwgh 1988/6/30 88/08/0083

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Veröffentlicht am 30.06.1988
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4;
BAO §96 impl;

Rechtssatz

Für die Rückführbarkeit einer nicht mit einer Unterschrift oder Beglaubigung versehenen, mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung erstellten Bescheidausfertigung auf eine mit der Unterschrift des Genehmigenden versehene Erledigung muß die Urschrift nicht mit der Ausfertigung völlig übereinstimmen (Hinweis E 25.2.1988, 87/08/0252). Es genügt, wenn der normative Inhalt des Abspruches eindeutig aus dem vom Genehmigenden unterschriebenen Aktenstück hervorgeht. Dies trifft hier auf die Beitragszuschlags-Avisoliste zu, weil darin insbesondere die mitbeteiligte Partei als Bescheidadressatin durch die Angabe ihrer Kontonummer bestimmt und die Höhe des

ihr vorzuschreibenden Beitragszuschlages ziffernmäßig angegeben wird. Daß die am Ende der Avisoliste aufscheinenden Unterschriften nicht lesbar sind und mangels einer entsprechenden Fertigungsklausel keiner bestimmten Person zugeordnet werden können, bildet keinen Mangel, weil jedenfalls die am Ende der Avisoliste unter dem Datum und einer Paraphe angebrachte Unterschrift des Genehmigenden die für eine Unterschrift erforderlichen charakteristischen Merkmale eines individuellen Namenszuges aufweist und die Urschrift einer Erledigung keiner Beglaubigung bedarf.

Schlagworte

Unterschrift des GenehmigendenAusfertigung mittels EDV

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988080083.X02

Im RIS seit

30.06.1988

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2014
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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