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82/05 Lebensmittelrecht;Norm
LMG 1975 §1 Abs1 idF 2004/I/126;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Mizner und die Hofräte Dr. Stöberl, Dr. Köhler, Dr. Schick und Mag. Nussbaumer-Hinterauer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Petritz, über die Beschwerde
1.) des HSp und 2.) der MSp, beide in M, beide vertreten durch DDr. Karl Robert Hiebl, Rechtsanwalt in 5280 Braunau, Stadtplatz 50/2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 12. August 2005, Zl. MBGF-75120/0045- IV/B/10/2005, betreffend Maßnahmen gemäß §§ 22 und 23 des Lebensmittelgesetzes 1975, zu Recht erkannt:1.) des HSp und 2.) der MSp, beide in M, beide vertreten durch DDr. Karl Robert Hiebl, Rechtsanwalt in 5280 Braunau, Stadtplatz 50/2, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 12. August 2005, Zl. MBGF-75120/0045- IV/B/10/2005, betreffend Maßnahmen gemäß Paragraphen 22 und 23 des Lebensmittelgesetzes 1975, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der landwirtschaftliche Direktvermarktungsbetrieb der Beschwerdeführer ist nach der Aktenlage Rohmilchlieferant und Erzeuger von Geselchtem sowie Surfleisch. Für die Produktion wird u. a. Trinkwasser benötigt, das die Beschwerdeführer aus ihrem Brunnen beziehen.
Mit (Vorstellungs-)Bescheid vom 5. Juni 2003 des Landeshauptmannes von Oberösterreich erging an die Beschwerdeführer folgende Vorschreibung (anonymisiert):
"SPRUCH
I. Trinkwasser aus der Trinkwasserversorgungsanlage des Herrn Erstbeschwerdeführers und der Frau Zweitbeschwerdeführerin (in M.) darf nur unter Einhaltung nachstehender Maßnahmen und Vorkehrungen in Verkehr gebracht werden:römisch eins. Trinkwasser aus der Trinkwasserversorgungsanlage des Herrn Erstbeschwerdeführers und der Frau Zweitbeschwerdeführerin (in M.) darf nur unter Einhaltung nachstehender Maßnahmen und Vorkehrungen in Verkehr gebracht werden:
a) Bis zur Beschaffung einer Ersatzwasserversorgung durch den Anschluss an einen anderen Wasserspender mit einwandfreier Trinkwasserqualität oder der Errichtung eines neuen Wasserspenders oder der Sanierung der gegenständlichen Wasserversorgungsanlage (Verhinderung von Verunreinigungen vom eigenen Grundstück bzw. Nachbargrundstück)
§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz ist auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen anzuwenden.Paragraph eins, (1) Dieses Bundesgesetz ist auf das Inverkehrbringen von Lebensmitteln einschließlich Nahrungsergänzungsmittel, Zusatzstoffen, kosmetischen Mitteln und Gebrauchsgegenständen anzuwenden.
Lebensmittel
§ 2. Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen zu Ernährungs- oder Genusszwecken aufgenommen werden. Paragraph 2, Lebensmittel sind alle Stoffe oder Erzeugnisse, die dazu bestimmt sind oder von denen nach vernünftigem Ermessen erwartet werden kann, dass sie in verarbeitetem, teilweise verarbeitetem oder unverarbeitetem Zustand von Menschen zu Ernährungs- oder Genusszwecken aufgenommen werden.
...
Hygiene im Lebensmittelverkehr
§ 20. Wer Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, dass sie nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflusst werden, soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist. Paragraph 20, Wer Lebensmittel, Nahrungsergänzungsmittel oder Zusatzstoffe in Verkehr bringt, hat vorzusorgen, dass sie nicht durch äußere Einwirkung hygienisch nachteilig beeinflusst werden, soweit das nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft möglich und nach der Verkehrsauffassung nicht unzumutbar ist.
§ 21. (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie zur Sicherung der Grundsätze der Hygiene im Verkehr mit Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Zusatzstoffen nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission durch Verordnung nähere VorschriftenParagraph 21, (1) Der Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz hat unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und der Technologie zur Sicherung der Grundsätze der Hygiene im Verkehr mit Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Zusatzstoffen nach Anhören des Ständigen Hygieneausschusses der Codexkommission durch Verordnung nähere Vorschriften
a) über die Beschaffenheit von Lebensmitteln, Verzehrprodukten und Zusatzstoffen in hygienischer Hinsicht und die Erfordernisse zur Erzielung einer solchen Beschaffenheit;
§ 22. (1) Der Landeshauptmann hat, soweit eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Zusatzstoffen in hygienischer Hinsicht durch Außerachtlassung der im § 20 gebotenen Sorgfalt zu besorgen ist, auch wenn Bestimmungen im Sinne des § 21 nicht erlassen sind, Maßnahmen und Vorkehrungen im Einzelfall mit Bescheid zu verfügen.Paragraph 22, (1) Der Landeshauptmann hat, soweit eine nachteilige Beeinflussung von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Zusatzstoffen in hygienischer Hinsicht durch Außerachtlassung der im Paragraph 20, gebotenen Sorgfalt zu besorgen ist, auch wenn Bestimmungen im Sinne des Paragraph 21, nicht erlassen sind, Maßnahmen und Vorkehrungen im Einzelfall mit Bescheid zu verfügen.
§ 23. (1) Der Landeshauptmann kann die Benützung von Räumen und Betriebsmitteln, die sich in einem Zustand befinden, der einer auf Grund des § 21 erlassenen Verordnung widerspricht, durch Bescheid untersagen oder die Behebung des Mangels unter Setzung einer angemessenen Frist verfügen.Paragraph 23, (1) Der Landeshauptmann kann die Benützung von Räumen und Betriebsmitteln, die sich in einem Zustand befinden, der einer auf Grund des Paragraph 21, erlassenen Verordnung widerspricht, durch Bescheid untersagen oder die Behebung des Mangels unter Setzung einer angemessenen Frist verfügen.
§ 24. In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen, die durch Außerachtlassung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder von behördlichen Verfügungen verursacht worden ist, kann der Landeshauptmann entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung durch Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Zusatzstoffen hindernde Maßnahmen verfügen. Der Landeshauptmann kann solche Maßnahmen nach vorhergegangener Verständigung des Betriebsinhabers oder einer mit der Betriebsführung beauftragten Person auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen einer Woche ein schriftlicher, begründeter Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt. Paragraph 24, In Fällen drohender Gefahr für die Gesundheit von Menschen, die durch Außerachtlassung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder von behördlichen Verfügungen verursacht worden ist, kann der Landeshauptmann entsprechend dem Ausmaß der Gefährdung durch Bescheid die gänzliche oder teilweise Schließung des Betriebes, die Stilllegung von Maschinen oder sonstige das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln oder Zusatzstoffen hindernde Maßnahmen verfügen. Der Landeshauptmann kann solche Maßnahmen nach vorhergegangener Verständigung des Betriebsinhabers oder einer mit der Betriebsführung beauftragten Person auch ohne vorausgegangenes Verfahren und vor Erlassung eines förmlichen Bescheides an Ort und Stelle treffen; hierüber ist jedoch binnen einer Woche ein schriftlicher, begründeter Bescheid zu erlassen, widrigenfalls die getroffene Maßnahme als aufgehoben gilt.
§ 25. Auf die landwirtschaftliche Produktion finden die Bestimmungen der §§ 20 bis 24 Anwendung, soweit sich das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Zusatzstoffen nicht auf die Versorgung der bäuerlichen Hausgemeinschaft mit Lebensmitteln beschränkt. Paragraph 25, Auf die landwirtschaftliche Produktion finden die Bestimmungen der Paragraphen 20, bis 24 Anwendung, soweit sich das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und Zusatzstoffen nicht auf die Versorgung der bäuerlichen Hausgemeinschaft mit Lebensmitteln beschränkt.
..."
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Nach der Aktenlage konnte die belangte Behörde unbedenklich davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer zur Herstellung bestimmter Lebensmittel Trinkwasser aus ihrem Brunnen heranziehen. Soweit die Beschwerdeführer Trinkwasser zur Herstellung von Lebensmitteln zu Erwerbszwecken heranziehen, liegt im Sinne des § 1 Abs. 2 LMG 1975 ("Verwenden für andere") ein Inverkehrbringen von Trinkwasser vor (vgl. in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 96/10/0158). Der Eigengebrauch des Trinkwassers durch die Beschwerdeführer stellt hingegen kein Inverkehrbringen eines Lebensmittels dar. Die Bestimmungen der §§ 20 ff LMG 1975 ("Hygiene im Lebensmittelverkehr") bieten im Beschwerdefall demnach eine Handhabe für behördliche Vorschreibungen für die Heranziehung von Trinkwasser aus der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer nur insoweit, als dieses zur Produktion von Lebensmitteln, die ihrerseits in weiterer Folge in Verkehr gebracht werden, herangezogen wird. 2.1. Nach der Aktenlage konnte die belangte Behörde unbedenklich davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer zur Herstellung bestimmter Lebensmittel Trinkwasser aus ihrem Brunnen heranziehen. Soweit die Beschwerdeführer Trinkwasser zur Herstellung von Lebensmitteln zu Erwerbszwecken heranziehen, liegt im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, LMG 1975 ("Verwenden für andere") ein Inverkehrbringen von Trinkwasser vor vergleiche in diesem Zusammenhang das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 1998, Zl. 96/10/0158). Der Eigengebrauch des Trinkwassers durch die Beschwerdeführer stellt hingegen kein Inverkehrbringen eines Lebensmittels dar. Die Bestimmungen der Paragraphen 20, ff LMG 1975 ("Hygiene im Lebensmittelverkehr") bieten im Beschwerdefall demnach eine Handhabe für behördliche Vorschreibungen für die Heranziehung von Trinkwasser aus der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer nur insoweit, als dieses zur Produktion von Lebensmitteln, die ihrerseits in weiterer Folge in Verkehr gebracht werden, herangezogen wird.
Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Vorschreibungen beschränken sich in diesem Sinne auf den Gebrauch des aus dem Brunnen der Beschwerdeführer bezogenen Trinkwassers für die Herstellung von (anderen) Lebensmitteln, mithin das Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne des § 1 Abs. 2 LMG 1975, sie betreffen nicht etwa den Eigenverbrauch des Wassers durch die Beschwerdeführer selbst. Bei verständiger Würdigung insbesondere seines Einleitungssatzes sieht der oben wiedergegebene erstbehördliche Bescheid - den die belangte Behörde zu ihrem eigenen Bescheid gemacht hat, indem sie die Berufung abwies - einerseits vor, dass bis zur Errichtung einer neuen Trinkwasserversorgungsanlage (oder alternativ eines Anschlusses an die zentrale Wasserversorgungsanlage oder einer Sanierung der bestehenden Wasserversorgungsanlage) innerhalb von sechs Monaten das aus dem Brunnen gewonnene Wasser nur unter Einhaltung näher umschriebener Vorkehrungen in Verkehr gebracht werden darf, andererseits aber, dass nach Ablauf der in Punkt 1. c) genannten sechsmonatigen Frist, falls bis dahin die Errichtung einer neuen Trinkwasserversorgungsanlage (oder alternativ ein Anschluss an die zentrale Wasserversorgungsanlage oder eine Sanierung der bestehenden Wasserversorgungsanlage) nicht erfolgt ist, Wasser aus dem Brunnen eben nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf.Die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Vorschreibungen beschränken sich in diesem Sinne auf den Gebrauch des aus dem Brunnen der Beschwerdeführer bezogenen Trinkwassers für die Herstellung von (anderen) Lebensmitteln, mithin das Inverkehrbringen von Lebensmitteln im Sinne des Paragraph eins, Absatz 2, LMG 1975, sie betreffen nicht etwa den Eigenverbrauch des Wassers durch die Beschwerdeführer selbst. Bei verständiger Würdigung insbesondere seines Einleitungssatzes sieht der oben wiedergegebene erstbehördliche Bescheid - den die belangte Behörde zu ihrem eigenen Bescheid gemacht hat, indem sie die Berufung abwies - einerseits vor, dass bis zur Errichtung einer neuen Trinkwasserversorgungsanlage (oder alternativ eines Anschlusses an die zentrale Wasserversorgungsanlage oder einer Sanierung der bestehenden Wasserversorgungsanlage) innerhalb von sechs Monaten das aus dem Brunnen gewonnene Wasser nur unter Einhaltung näher umschriebener Vorkehrungen in Verkehr gebracht werden darf, andererseits aber, dass nach Ablauf der in Punkt 1. c) genannten sechsmonatigen Frist, falls bis dahin die Errichtung einer neuen Trinkwasserversorgungsanlage (oder alternativ ein Anschluss an die zentrale Wasserversorgungsanlage oder eine Sanierung der bestehenden Wasserversorgungsanlage) nicht erfolgt ist, Wasser aus dem Brunnen eben nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf.
Gegen diese Vorschreibungen bestehen auf der Grundlage der von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, die mit der Aktenlage übereinstimmen, auch keine rechtlichen Bedenken. Die Beschwerde bestreitet weder die Feststellungen zur ungünstigen Lage des Brunnens noch die zur seinerzeitigen Belastung mit Fäkalien. Auch wenn spätere stichprobenweise Überprüfungen des Brunnenwassers keine Belastung aufwiesen und die Beschwerdeführer mittlerweile eine neue Dichtung an der Einstiegsöffnung angebracht haben, kann der Beurteilung der belangten Behörde, die Verunreinigung des Wassers könne angesichts der Lage des nicht sanierten Brunnens künftig nicht ausgeschlossen werden, weshalb Maßnahmen zum Schutz des Verkehrs mit Lebensmitteln notwendig seien, nicht als unzutreffend erkannt werden.
2.2. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. 2.2. Die Beschwerde war aus diesen Erwägungen gemäß Paragraph 42, Absatz eins, VwGG als unbegründet abzuweisen.
Bei diesem Ergebnis erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag, der Verwaltungsgerichtshof wolle der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkennen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. 3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47, ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, Bundesgesetzblatt , römisch zwei Nr. 333.
Wien, am 21. Mai 2008
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2008:2005100181.X00Im RIS seit
02.07.2008Zuletzt aktualisiert am
08.01.2013