RS Vwgh 1988/7/7 88/05/0014

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Veröffentlicht am 07.07.1988
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Index

Baurecht - OÖ
L37154 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Oberösterreich
L81704 Baulärm Umgebungslärm Oberösterreich
L82000 Bauordnung
L82004 Bauordnung Oberösterreich
L82304 Abwasser Kanalisation Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37
AVG §39
AVG §45 Abs3
BauO OÖ 1976 §46
BauO OÖ 1976 §50
BauRallg
VwGG §42 Abs2 Z1

Rechtssatz

Haben die Bauwerber eine die Rechte der Nachbarn berührende Projektsänderung vorgenommen, so hat die Baubehörde diese Projektsänderung den Nachbarn (ausdrücklich) zur Kenntnis zu bringen. Bringt die Baubehörde die Projektsänderung den Nachbarn nicht ausdrücklich zur Kenntnis, dann kann diese Verletzung des Parteiengehörs auch nicht dadurch als geheilt angesehen werden, dass die Baubehörde 1. Instanz in der Folge den Nachbarn gutächtliche Äußerungen zur Kenntnis bringt und auf die Möglichkeit der Akteneinsicht verweist, wenn aus dem sich darauf beziehenden behördlichen Schriftstück nicht entnommen werden kann, dass eine Projektsänderung vorgenommen wurde.

Schlagworte

Bauverfahren (siehe auch Behörden Vorstellung Nachbarrecht Diverses) Parteien BauRallg11/1Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2Parteiengehör Erhebungen ErmittlungsverfahrenParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelSachverhalt Sachverhaltsfeststellung SachverhaltsänderungVerfahrensbestimmungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988050014.X02

Im RIS seit

10.12.2019

Zuletzt aktualisiert am

10.12.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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