RS Vwgh 1988/7/8 88/18/0101

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Veröffentlicht am 08.07.1988
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90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §82 Abs1;
StVO 1960 §82 Abs3;
StVO 1960 §82 Abs4;
StVO 1960 §82 Abs5;
StVO 1960 §82;
StVO 1960 §99 Abs3 litd;

Rechtssatz

Wird eine Straße zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs benützt und liegen weder Ausnahmetatbestände der Abs 3 und 4 des § 82 StVO noch eine Bewilligung gem Abs 1 dieser Gesetzesstelle vor, so ist der Tatbestand des § 99 Abs 3 lit d StVO gegeben, ohne dass zu prüfen wäre, ob durch eine solche Straßenbenützung die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs wesentlich beeinträchtigt wird oder eine über das gewöhnliche Maß hinausgehende Lärmentwicklung zu erwarten ist, weil derartige Erwägungen nur im Bewilligungsverfahren aber nicht auch im Verwaltungsstrafverfahren wegen bewilligungsloser Benützung von Straßen zu verkehrsfremden Zwecken anzustellen sind. Es ist daher nicht entscheidend, ob die Bewilligung wegen Vorliegens der Voraussetzungen des § 82 Abs 5 StVO zu erteilen gewesen wäre oder in der Folge erteilt worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180101.X02

Im RIS seit

24.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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