RS Vwgh 1988/7/8 88/18/0075

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Veröffentlicht am 08.07.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §97 Abs5;
VStG §44a lita;
VStG §44a Z1 impl;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/03/0133 E 7. September 1983 RS 1

Stammrechtssatz

Ein wesentliches Tatbestandsmerkmal des § 97 Abs 5 StVO 1960 ist, dass die Aufforderung durch deutlich sichtbare Zeichen erfolgt. Es ist daher zur Bezeichnung der als erwiesen angenommenen Tat im Sinne des § 44a lit a VStG 1950 erforderlich, im Spruch zu umschreiben, welches Zeichen des Straßenaufsichtsorganes nicht befolgt wurde (Hinweis E 18.2.1983, 81/02/0105).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180075.X05

Im RIS seit

23.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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