RS Vwgh 1988/7/8 88/18/0084

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Veröffentlicht am 08.07.1988
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
VwGG §14 Abs2;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Wird der Antrag des Bfrs auf Erstreckung der Mängelbehebungsfrist (mangels ausreichender Begründung für eine Fristverlängerung) - durch den Berichter - abgewiesen, ist die zur Behebung der der Beschwerde anhaftenden Mängeln gesetzte Verbesserungsfrist ungenützt verstrichen.

Schlagworte

FristVerbesserungsauftrag Nichtentsprechung ZurückweisungRechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5Pflichten bei Erteilung des Verbesserungsauftrages FristMängelbehebungZurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180084.X01

Im RIS seit

23.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

04.10.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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