RS Vwgh 1988/7/8 88/18/0075

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Veröffentlicht am 08.07.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VStG §31 Abs1;
WRG 1959 §137 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs1;
WRG 1959 §32 Abs2 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/07/0089 E 15. September 1987 VwSlg 12535 A/1987 RS 3

Stammrechtssatz

Für die Verfolgbarkeit eines Beschuldigten ist innerhalb der Verjährungsfrist der Vorhalt des Tuns oder Unterlassens, nicht aber deren rechtliche Qualifikation maßgebend. Für die Verjährung ist es daher ohne Belang, wenn die Berufungsbehörde den gleichen Sachverhalt einer anderen gesetzlichen Bestimmung unterstellt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180075.X04

Im RIS seit

23.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.05.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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