RS Vwgh 1988/7/11 88/10/0113

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Veröffentlicht am 11.07.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs5;
VStG §49 Abs1;

Rechtssatz

Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet ist allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre erst bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100113.X02

Im RIS seit

24.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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