RS Vwgh 1988/7/11 88/10/0077

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Veröffentlicht am 11.07.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13a;
AVG §37;
AVG §45 Abs2;

Rechtssatz

§ 13 a AVG 1950 verhält die Behörde nicht dazu, die Partei zur Antragstellung hinsichtlich sämtlicher im konkreten Fall in Betracht kommender und allenfalls Erfolg versprechender Beweismittel anzuleiten.

Schlagworte

Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens Manuduktionspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988100077.X02

Im RIS seit

15.01.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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