RS Vwgh 1988/7/13 84/17/0195

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Veröffentlicht am 13.07.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
22/02 Zivilprozessordnung

Norm

VwGG §46 Abs1;
VwGG §61 Abs1;
ZPO §63;

Rechtssatz

Die behauptete Unrichtigkeit der Beurteilung der "Mittel- und Vermögenslosigkeit" des Antragstellers in einem Beschluss des VwGH über die Abweisung eines Verfahrenshilfeantrages kann nicht im Wege eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Mängelbehebungsfrist zwecks Unterfertigung der Beschwerde durch einen Rechtsanwalt als ausschließlicher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1984170195.X01

Im RIS seit

28.04.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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