RS Vwgh 1988/7/20 88/01/0082

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Veröffentlicht am 20.07.1988
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1986 §17 Abs2;
WaffG 1986 §18;

Rechtssatz

Geldtransporte mit Beträgen zwischen S 10.000,-- und S 500.000,-- ein- bis fünfmal monatlich stellen keine besondere Gefahrenlage dar, welcher nur durch Anwendung von Faustfeuerwaffen begegnet werden könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010082.X03

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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