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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Schwierigkeiten bei der Ausreise aus dem Heimatstaat (hier: CSSR), die bedingt sind durch das Mitführen von Dokumenten, mit denen man den Staat nicht verlassen darf, stellen keine Verfolgungshandlung aus einem der in der Konvention genannten Gründe dar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010152.X02Im RIS seit
29.08.2006Zuletzt aktualisiert am
18.03.2009