RS Vwgh 1988/7/20 88/01/0138

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Veröffentlicht am 20.07.1988
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Index

Arbeitsrecht - ArbVG
10/07 Verwaltungsgerichtshof
14/02 Gerichtsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
60/03 Kollektives Arbeitsrecht

Norm

ArbVG §141 Abs4
ArbVG §146 Abs2
ArbVG §146 Abs3
ArbVG §161 Abs1 Z7
ASGG §24
AVG §68 Abs4 lita
VwGG §42 Abs2 litb
VwGG §42 Abs2 Z2

Rechtssatz

Die Beteiligung einer Person ausländischer Staatsangehörigkeit als Beisitzer der Schlichtungsstelle macht deren Entscheidung nichtig. Die durch diese Nichtigkeit bedingte Unzuständigkeit ist von Amts wegen wahrzunehmen. Durch die Unterlassung der Geltendmachung der Unzuständigkeit kann - selbst bei Kenntnis der Partei vom Ausschluss mangels österr. Staatsbürgerschaft - die Zuständigkeit der Beh nicht begründet werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010138.X01

Im RIS seit

11.08.2022

Zuletzt aktualisiert am

11.08.2022
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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