RS Vwgh 1988/7/20 88/01/0082

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Veröffentlicht am 20.07.1988
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Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1967 §17 Abs2;
WaffG 1967 §18;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0517/69 E 21. Oktober 1969 VwSlg 7665 A/1969 RS 1

Stammrechtssatz

Betrachtet man als "besondere Gefahren" im Sinne des § 18 Waffengesetz solche, die das Ausmaß der für jedermann bestehenden Gefahren wesentlich erheblich übersteigen, so dürfen doch an das Merkmal "wesentlich" bzw. "erheblich" nicht allzu große Anforderungen gestellt werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010082.X01

Im RIS seit

29.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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