RS Vwgh 1988/7/20 88/01/0163

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.1988
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
49/01 Flüchtlinge

Norm

AsylG 1968 §1;
FlKonv Art1 AbschnA;

Rechtssatz

Die Verurteilung des Asylwerbers wegen versuchten Wechselns einer gefälschten Geldnote stellt keine Verfolgungshandlung iSd Flüchtlingskonvention dar, weil derartige Taten auch in den Strafrechtsordnungen westlicher Staaten mit Strafen bedroht sind. Auch das Ausmaß der verhängten Strafe rechtfertigt keineswegs die Annahme einer individuell gegen den Asylwerber gerichteten Verfolgung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988010163.X01

Im RIS seit

30.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten