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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1968 §1;Rechtssatz
Die Verurteilung des Asylwerbers wegen versuchten Wechselns einer gefälschten Geldnote stellt keine Verfolgungshandlung iSd Flüchtlingskonvention dar, weil derartige Taten auch in den Strafrechtsordnungen westlicher Staaten mit Strafen bedroht sind. Auch das Ausmaß der verhängten Strafe rechtfertigt keineswegs die Annahme einer individuell gegen den Asylwerber gerichteten Verfolgung aus einem der in der Flüchtlingskonvention genannten Gründe.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010163.X01Im RIS seit
30.08.2006