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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13a;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/11/0001 E 26. April 1988 RS 4Stammrechtssatz
Die Manuduktionspflicht der Behörde bezieht sich lediglich auf die Anleitung zur Vornahme von Verfahrenshandlungen, nicht aber auch darauf, der Partei Ratschläge über den Inhalt erfolgversprechender Eingaben zu machen.
Schlagworte
Begründungspflicht Manuduktionspflicht Mitwirkungspflicht Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Parteivorbringen Erforschung des Parteiwillens ManuduktionspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988010163.X02Im RIS seit
30.08.2006