RS Vwgh 1988/8/19 87/12/0185

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Veröffentlicht am 19.08.1988
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10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §33 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Sind die der behaupteten, versuchten Vollstreckungshandlung zugrundeliegenden Straferkenntnisse vom VwGH aufgehoben und die Berechtigung zu einer Säumnisbeschwerde hinsichtlich der Berufung gegen die genannten, dem Beschwerdeführer zugekommenen Erledigungen verneint worden, so ergibt sich daraus in Verbindung mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, nämlich der Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers mangels bescheidmäßiger Wirksamkeit der vom Beschwerdeführer bekämpften Erledigungen, woraus auch für die Behörde erster Instanz bindend folgt, dass keine Bescheide vorliegen, in weiterer Folge, dass der Beschwerdeführer nur eine abstrakte Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides begehrt und die Aufhebung dieses vom Bf nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheides für ihn ohne objektiven Nutzen ist.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987120185.X02

Im RIS seit

12.03.2008

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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