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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1;Rechtssatz
Sind die der behaupteten, versuchten Vollstreckungshandlung zugrundeliegenden Straferkenntnisse vom VwGH aufgehoben und die Berechtigung zu einer Säumnisbeschwerde hinsichtlich der Berufung gegen die genannten, dem Beschwerdeführer zugekommenen Erledigungen verneint worden, so ergibt sich daraus in Verbindung mit dem Inhalt des angefochtenen Bescheides, nämlich der Zurückweisung der Berufung des Beschwerdeführers mangels bescheidmäßiger Wirksamkeit der vom Beschwerdeführer bekämpften Erledigungen, woraus auch für die Behörde erster Instanz bindend folgt, dass keine Bescheide vorliegen, in weiterer Folge, dass der Beschwerdeführer nur eine abstrakte Prüfung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides begehrt und die Aufhebung dieses vom Bf nunmehr angefochtenen Zurückweisungsbescheides für ihn ohne objektiven Nutzen ist.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1987120185.X02Im RIS seit
12.03.2008Zuletzt aktualisiert am
25.11.2008