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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
MRG §30 Abs2 Z15;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie AW 85/01/0029 B 17. Juli 1985 RS 1Stammrechtssatz
Stattgebung - Interessenbescheid nach dem MRG - Für den Antragsteller würde allein in der Räumung der Wohnung mit Rechtswirksamerklärung der sich auf den angefochtenen Bescheid stützenden Kündigung gemäß § 30 Abs 2 Z 15 MRG dann ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde, wenn die Mitbeteiligte das Objekt abbrechen und damit ohne Rücksicht auf den Ausgang des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller - sohin also selbst im Falle eines Obsiegens - endgültig die Möglichkeit genommen werde, das von ihm derzeit benützte Wohnobjekt wieder zu beziehen. Schon unter diesem Gesichtspunkte ergibt sich, dass ein umgehender Vollzug des angefochtenen Bescheides bzw. eine umgehende Gebrauchnahme von der hieraus für die Mitbeteiligte resultierenden Berechtigung für den Antragsteller selbst dann einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeutet, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Ersatzstellung besteht und die Mitbeteiligte auch Willens ist, dieser Verpflichtung zu entsprechen.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:AW1988010034.A01Im RIS seit
03.02.2009Zuletzt aktualisiert am
04.02.2009