RS Vwgh 1988/8/24 AW 88/01/0034

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Veröffentlicht am 24.08.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/05 Wohnrecht Mietrecht

Norm

MRG §30 Abs2 Z15;
VwGG §30 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie AW 85/01/0029 B 17. Juli 1985 RS 1

Stammrechtssatz

Stattgebung - Interessenbescheid nach dem MRG - Für den Antragsteller würde allein in der Räumung der Wohnung mit Rechtswirksamerklärung der sich auf den angefochtenen Bescheid stützenden Kündigung gemäß § 30 Abs 2 Z 15 MRG dann ein nicht wieder gutzumachender Schaden eintreten würde, wenn die Mitbeteiligte das Objekt abbrechen und damit ohne Rücksicht auf den Ausgang des anhängigen verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens dem Antragsteller - sohin also selbst im Falle eines Obsiegens - endgültig die Möglichkeit genommen werde, das von ihm derzeit benützte Wohnobjekt wieder zu beziehen. Schon unter diesem Gesichtspunkte ergibt sich, dass ein umgehender Vollzug des angefochtenen Bescheides bzw. eine umgehende Gebrauchnahme von der hieraus für die Mitbeteiligte resultierenden Berechtigung für den Antragsteller selbst dann einen unverhältnismäßigen Nachteil bedeutet, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Ersatzstellung besteht und die Mitbeteiligte auch Willens ist, dieser Verpflichtung zu entsprechen.

Schlagworte

Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:AW1988010034.A01

Im RIS seit

03.02.2009

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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