RS Vwgh Erkenntnis 1988/9/1 88/08/0064

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Veröffentlicht am 01.09.1988
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Rechtssatz

Die dem Einleitungsbeschluss nach § 123 BDG zukommende rechtliche Bedeutung ist darin gelegen, dem einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren eingeleitet wird. Dies ist schon deshalb erforderlich, um klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfristen eingeleitet wurde (Hinweis auf E 13.11.1985, 84/09/0143, VwSlg 11938 A/1985).

Im RIS seit

07.12.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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