RS Vwgh 1988/9/1 88/09/0055

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Veröffentlicht am 01.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §66;
HDG 1985 §24;
HDG 1985 §62;

Rechtssatz

Zwar ordnet § 24 Z 1 HDG nicht ausdrücklich die sinngemäße Anwendung des § 66 AVG 1950 (und damit auch dessen Abs 4) im Kommandantenverfahren an; jedoch betreffen einige der für sinngemäß anwendbar erklärten Bestimmungen des AVG 1950 Fälle unzulässiger Berufungen (vgl. z. B. § 63 Abs 3 und 4 sowie § 68 Abs 1 AVG 1950). Auch im Kommandantenverfahren ist daher die Berufungsbehörde vom Gesetzgeber nur unter der Voraussetzung zu einer Erledigung der Berufung gem § 62 Abs 4 HDG oder zu einer meritorischen Entscheidung der Verwaltungsrechtsache ermächtigt, dass die Berufung weder als unzulässig noch als verspätet zurück zuweisen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988090055.X01

Im RIS seit

06.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2015
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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