RS Vwgh 1988/9/6 88/12/0076

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Veröffentlicht am 06.09.1988
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
63/02 Gehaltsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §37;
GehG 1956 §25;

Rechtssatz

Ausführungen zur Frage, warum eine behördliche Erledigung, in der u. a. eine bestimmte Tätigkeit als Nebentätigkeit berechnet wurde, nicht als Bescheid zu qualifizieren ist (Schwerpunkt der Erledigung: innerorganisatorische Maßnahmen; Adressierung der Erledigung ausschließlich an nachgeordnete Dienststellen; Beh nicht in der Lage, von vornherein bescheidmäßig über Vorliegen einer Nebentätigkeit und damit verbundene vermögensrechtliche Ansprüche abzusprechen).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des Privatrechts

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120076.X04

Im RIS seit

27.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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