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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BDG 1979 §109 Abs2;Rechtssatz
Da dem Bescheid über die Feststellung, dass eine Ermahnung gem § 109 Abs 2 BDG zu Recht erfolgt sei eine Bindungswirkung in einem allfälligen späteren Verfahren zukommen könnte, war entgegen der von der bel Beh in ihrer Gegenschrift vorgebrachten Ansicht, dass mangels einer Parteistellung des Bf in Bezug auf die Einbringung eines Feststellungsantrages auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit gegeben wäre, mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG vorzugehen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejahtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988120073.X02Im RIS seit
27.02.2007