RS Vwgh 1988/9/6 88/12/0073

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Veröffentlicht am 06.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

BDG 1979 §109 Abs2;
VwGG §34 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Da dem Bescheid über die Feststellung, dass eine Ermahnung gem § 109 Abs 2 BDG zu Recht erfolgt sei eine Bindungswirkung in einem allfälligen späteren Verfahren zukommen könnte, war entgegen der von der bel Beh in ihrer Gegenschrift vorgebrachten Ansicht, dass mangels einer Parteistellung des Bf in Bezug auf die Einbringung eines Feststellungsantrages auch keine Rechtsverletzungsmöglichkeit gegeben wäre, mit einer Aufhebung des angefochtenen Bescheides gem § 42 Abs 2 Z 1 VwGG vorzugehen.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Rechtsverletzung des Beschwerdeführers Beschwerdelegitimation bejaht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988120073.X02

Im RIS seit

27.02.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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