RS Vwgh 1988/9/7 88/18/0247

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Dem Bf kann eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr zugebilligt werden, weil er der Ladung Folge leistete und als Zeuge vor der Beh seine Aussage machte. Da dieses Faktum nicht mehr rückgängig zu machen ist, hat die Frage, ob der angefochtene Ladungsbescheid dem Gesetz entsprach, nur mehr theoretische Bedeutung. Durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH würde die Rechtsstellung des Bf nicht berührt werden.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180247.X02

Im RIS seit

28.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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