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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Rechtssatz
Dem Bf kann eine Rechtsverletzungsmöglichkeit nicht mehr zugebilligt werden, weil er der Ladung Folge leistete und als Zeuge vor der Beh seine Aussage machte. Da dieses Faktum nicht mehr rückgängig zu machen ist, hat die Frage, ob der angefochtene Ladungsbescheid dem Gesetz entsprach, nur mehr theoretische Bedeutung. Durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides durch den VwGH würde die Rechtsstellung des Bf nicht berührt werden.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180247.X02Im RIS seit
28.08.2006