RS Vwgh 1988/9/7 88/18/0093

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §23 Abs1;
StVO 1960 §23;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Rechtssatz

In der Unterlassung der Vornahme einer Stellprobe unter Einhaltung der von der Behörde angenommenen Abstände vor und hinter einem KFZ, dessen Lenker beim Ausparken gehindert wurde, liegt ein wesentlicher Verfahrensmangel. Der VwGH kann aus eigenem die Frage, ob bei solchen Abständen (vor dem KFZ 15 cm und hinter dem KFZ 10 cm) ein Ausparken durch einfaches Fahrmanöver, allenfalls mit zwei bis dreimaligen Reversieren, möglich sei, nicht beantworten, zumal der Abstand der Fahrzeuge zum Fahrbahnrand und damit die Möglichkeit, das Lenkrad mehr oder weniger stark einzuschlagen, nicht feststeht.

Schlagworte

Verfahrensbestimmungen Beweiswürdigung Antrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180093.X05

Im RIS seit

24.08.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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