RS Vwgh 1988/9/7 88/18/0247

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Veröffentlicht am 07.09.1988
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/13/0180 B 9. Dezember 1981 RS 1

Stammrechtssatz

Die Verletzung seiner Rechte durch den bestimmten Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann nur der behaupten, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der betreffende Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. (Hinweis auf B vom 21.4.1977, 1662/76, VwSlg 9304 A/1977).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180247.X01

Im RIS seit

28.08.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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