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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §34 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/13/0180 B 9. Dezember 1981 RS 1Stammrechtssatz
Die Verletzung seiner Rechte durch den bestimmten Bescheid einer Verwaltungsbehörde kann nur der behaupten, dessen Rechtsstellung eine verschiedene ist, je nachdem, ob der betreffende Bescheid aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. (Hinweis auf B vom 21.4.1977, 1662/76, VwSlg 9304 A/1977).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988180247.X01Im RIS seit
28.08.2006